Tipps zur Selbsthilfe: Unterhaltskosten

Wohnen: Grundeigentümer/Dienstbarkeiten/Unterhaltskosten

Das Zivilgesetzbuch definiert, wer für welche Unterhaltskosten aufkommen muss.

Hier der exakte Wortlaut (Art. 741 ZGB):

  1. Gehört zur Ausübung der Dienstbarkeit eine Vorrichtung, so hat sie der Berechtigte zu unterhalten. 
  2. Dient die Vorrichtung auch den Interessen des Belasteten, so tragen beide die Last des Unterhalts im Verhältnis ihrer Interessen.

Eine abweichende Vereinbarung ist für den Erwerber des berechtigten und den Erwerber des belasteten Grundstücks verbindlich, wenn sie sich aus den Belegen des Grundbuchs erschliessen lässt.

Kommt es beim Verteilen der Unterhaltskosten zum Streit? Dann melden Sie uns den Fall an.