Wohnen: Grundeigentümer/Dienstbarkeiten/Unterhaltskosten
Nach Art. 741 ZGB trägt grundsätzlich der Berechtigte den Unterhalt einer Vorrichtung, die zur Ausübung der Dienstbarkeit gehört. Dient sie auch den Interessen des Belasteten, tragen beide die Kosten im Verhältnis ihrer Interessen. Das ist nicht automatisch eine hälftige Teilung.
Eine abweichende Vereinbarung kann auch spätere Erwerber binden, wenn sie aus den Grundbuchbelegen hervorgeht. Senden Sie uns bei Streit den Grundbuchauszug, die Begründungsbelege, Kostenunterlagen und Korrespondenz, damit wir Vereinbarung und Interessen prüfen können.