Private sexuelle Aufnahmen dürfen nicht einfach weitergeschickt oder veröffentlicht werden. Betroffene können Löschung, Schutz und rechtliche Hilfe suchen.
Auf einen Blick
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Seit Juli 2024 erfasst Artikel 197a StGB die unbefugte Weitergabe nicht öffentlicher sexueller Inhalte einer erkennbaren Person.
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Private Weitergabe wird auf Antrag verfolgt; öffentliches Zugänglichmachen von Amtes wegen.
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Sichern Sie Beweise und handeln Sie früh.
«Racheporno»: Das Motiv ist nicht entscheidend
Der Begriff beschreibt häufig das Teilen intimer Aufnahmen nach einer Trennung. Artikel 197a StGB erfasst aber auch andere Motive. Seit 1. Juli 2024 ist es strafbar, nicht öffentliche sexuelle Inhalte ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person an Dritte weiterzuleiten.
Die Zustimmung zum Aufnehmen oder zum privaten Austausch bedeutet keine Erlaubnis zur weiteren Verbreitung. Auch die Weitergabe an eine einzelne Drittperson kann genügen. Die gesetzliche Regel betrifft nicht nur Fotos und Videos, sondern weitere sexuelle Inhalte.
Artikel 197a: Private Weitergabe oder öffentliche Veröffentlichung
Für die Weiterleitung nach Absatz 1 drohen bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Sie wird auf Strafantrag verfolgt. Das Antragsrecht erlischt grundsätzlich drei Monate ab dem Tag, an dem die antragsberechtigte Person den Täter kennt.
Bei öffentlicher Zugänglichmachung sieht Absatz 2 bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor; diese Variante wird von Amtes wegen verfolgt. Klären Sie den konkreten Sachverhalt rasch. Ein rechtzeitiger Strafantrag kann auch für weitere Delikte wichtig sein.
Heimliche Aufnahmen, Drohungen und Nötigung
Artikel 179quater StGB kann zusätzlich für unbefugte Aufnahmen aus dem Geheim- oder geschützten Privatbereich und den Umgang mit solchen Aufnahmen relevant sein. Er erfasst nicht pauschal jede ursprünglich einvernehmlich erstellte intime Aufnahme.
Wer mit Veröffentlichung droht, um Geld oder Handlungen zu erzwingen, kann weitere Tatbestände erfüllen, etwa Drohung, Nötigung oder Erpressung. Artikel 197 über Pornografie kann je nach Inhalt ebenfalls relevant sein. Die rechtliche Einordnung hängt von den Einzelheiten ab.
Inhalte löschen und weitere Verbreitung stoppen
Sichern Sie URLs, Nachrichten, Datum und mögliche Zeugen, ohne die Aufnahmen unnötig weiterzugeben. Bei Inhalten mit Minderjährigen holen Sie zur Beweissicherung direkt polizeilichen Rat ein.
Melden Sie die Verletzung über die Plattform und verlangen Sie Entfernung. Gegen widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungen können zivilrechtliche Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche sowie unter Voraussetzungen Schadenersatz oder Genugtuung bestehen. Bei Dringlichkeit kommen gerichtliche Schutzmassnahmen infrage.
Wo Betroffene Hilfe finden
Wenden Sie sich früh an Polizei oder eine Opferberatungsstelle. Opferhilfe ist kostenlos und vertraulich; unter 142 erhalten Sie rund um die Uhr Beratung. Eine Anzeige ist keine Voraussetzung, um Beratung zu suchen. Bei unmittelbarer Gefahr wählen Sie 117. Sie tragen keine Verantwortung dafür, dass jemand Ihre privaten Inhalte missbraucht.
Notieren Sie URLs, Profilnamen, Zeitpunkte und den Nachrichtenverlauf. Melden Sie Inhalte über die Plattformfunktion. Klären Sie mit Polizei oder Beratung ausdrücklich den erforderlichen Strafantrag und dessen Frist, statt nur auf eine Löschanfrage zu warten.
Gepostet am 20. April 2025