Wohnen

Zuletzt aktualisiert am 19. April 2025

Trennung: Bin ich nach dem Auszug weiterhin zur Mietzahlung verpflichtet?

Nach dem Beziehungsende aus der gemeinsamen Wohnung auszuziehen, bedeutet nicht automatisch das Ende der Mietpflicht. Was gilt bei gemeinsamer Hauptmiete und wer muss wie viel bezahlen?

Auf einen Blick

  • Sind beide Personen im Mietvertrag eingetragen, haften sie solidarisch gegenüber dem Vermieter – auch nach dem Auszug.

  • Die Kostenverteilung im Innenverhältnis kann individuell vereinbart werden – am besten schriftlich.

  • Erst mit Kündigung oder Vertragsübernahme durch eine Partei endet die rechtliche Haftung für die Miete.

Rechtliche Lage bei gemeinsamen Hauptmietern

Wenn Sie beide den Mietvertrag unterzeichnet haben, sind Sie rechtlich gesehen gleichermassen Hauptmieter. Das bedeutet: Sie hätten das Recht gehabt, weiterhin in der Wohnung zu bleiben – und Ihre Ex-Partnerin darf Sie nicht eigenmächtig ausschliessen.

Solidarische Haftung gegenüber dem Vermieter

Als Hauptmieter haften Sie gegenüber der Vermietung solidarisch – das heisst: Der Vermieter darf den gesamten Mietzins entweder bei Ihnen oder Ihrer Ex-Freundin einfordern, unabhängig davon, wer in der Wohnung lebt.

Kündigung oder Vertragsübernahme als Ausweg

Diese Haftung endet erst, wenn einer der folgenden Fälle eintritt:

  • Sie kündigen gemeinsam die Wohnung und ziehen beide aus.
  • Ihre Ex-Freundin übernimmt die Wohnung alleine und wird als alleinige Mieterin im Vertrag geführt.

Kostenverteilung im Innenverhältnis

Im Innenverhältnis – also zwischen Ihnen und Ihrer Ex-Partnerin – können Sie eine andere Verteilung der Mietkosten vereinbaren. Ohne schriftliche Vereinbarung gilt grundsätzlich der bisherige Modus (z. B. hälftig). Ein Beweis für eine Änderung kann z. B. die Rückgabe Ihres Wohnungsschlüssels sein – sie deutet darauf hin, dass Sie die Nutzung der Wohnung aufgegeben haben.

JUSTIS Tipp

Auch wenn Sie aus der Wohnung ausgezogen sind, bleiben Sie als Mitmieter haftbar – solange Ihr Name im Mietvertrag steht. Klären Sie Ihre Situation mit der Vermietung oder lassen Sie den Vertrag anpassen. Und: Halten Sie interne Abmachungen mit Ihrer Ex-Partnerin schriftlich fest – das schützt Sie im Streitfall.

Gepostet am 6. Dezember 2016