Was tun, wenn nach der Trennung persönliche Gegenstände bei Ihnen zurückbleiben? Mein Ex-Freund hat nach unserer Trennung mehrere Kisten, Möbel und persönliche Dinge bei mir gelagert. Einen Beitrag zu den Wohnkosten leistet er nicht. Im Februar habe ich ihm eine schriftliche Räumungsaufforderung übergeben und von ihm unterschreiben lassen. Darin habe ich ihm eine Frist bis Mitte April gesetzt, um seine Sachen abzuholen. Nachdem nichts passiert ist, habe ich ihm nochmals schriftlich eine Nachfrist bis Mitte Mai gewährt – diesmal mit der ausdrücklichen Androhung, dass ich die Sachen räumen lasse. Diese zweite Mitteilung hat er nicht mehr unterschrieben. Jetzt stellt sich die Frage: Darf ich die Sachen einfach entsorgen?
Bleiben Gegenstände nach einer Trennung bei Ihnen zurück, handelt es sich rechtlich um eine Hinterlegung – kein Mietverhältnis.
Mit einer schriftlichen Fristsetzung und klarer Entsorgungsandrohung dürfen Sie die Sachen nach Fristablauf rechtmässig entfernen.
Wichtig: Beweise sichern – zum Beispiel durch Fotos und dokumentierte Zustellung der Aufforderung.
Wenn Ihr:e Ex weder Mieter:in noch Untermieter:in Ihrer Wohnung ist, liegt rechtlich gesehen kein Mietverhältnis vor. Stattdessen handelt es sich um einen sogenannten Hinterlegungsvertrag gemäss Art. 472 Obligationenrecht (OR). Das bedeutet: Wenn keine bestimmte Aufbewahrungsdauer vereinbart wurde, dürfen Sie die Gegenstände grundsätzlich jederzeit zurückgeben – und unter bestimmten Umständen auch entsorgen.
Bevor Sie zur Entsorgung übergehen, sollten Sie gut dokumentiert vorgehen. Wichtig ist:
Im geschilderten Fall ist all das erfüllt – auch wenn die zweite Aufforderung nicht unterzeichnet wurde, liegt ein nachweisbarer Kontakt mit klarer Fristsetzung vor.
Wenn Ihr:e Ex trotz angemessener Fristsetzung und klarer Androhung nicht reagiert hat, dürfen Sie die Sachen nach Ablauf der gesetzten Frist rechtmässig entsorgen. Im beschriebenen Fall also ab dem 15. Mai.
Machen Sie zur Sicherheit Fotos der Gegenstände vor der Entsorgung und bewahren Sie alle Dokumente gut auf – insbesondere, wenn es sich um wertvolle Dinge handelt. So sind Sie auch bei späteren Rückfragen abgesichert.
Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, Lagerplatz auf unbestimmte Zeit bereitzustellen. Mit einer sauber formulierten Aufforderung und klar dokumentierter Frist können Sie Gegenstände auch ohne Zustimmung entsorgen – vorausgesetzt, die gesetzten Bedingungen wurden eingehalten. Im Zweifelsfall helfen wir Ihnen gerne weiter.
Gepostet am 6. Dezember 2016