Gefälschte Ware am Schweizer Zoll: Was passiert bei gutgläubigem Kauf?

Eine vermeintliche Markentasche oder Sonnenbrille entpuppt sich als Fälschung. Der Zoll kann die Ware auch bei privater Einfuhr zurückbehalten. Doch Vernichtung, strafrechtliche Folgen und Zahlungsforderungen sind unterschiedliche Fragen.

Offener Reisekoffer mit zwei ähnlichen unmarkierten Handtaschen, die mit einer Lupe verglichen werden.

Auf einen Blick

  • Der Zoll kann Fälschungen auch bei privater Einfuhr zurückhalten.

  • Zurückhaltung, Strafbarkeit und Geldforderungen müssen getrennt geprüft werden.

  • Reagieren Sie fristgerecht auf Mitteilungen und bezahlen Sie keine ungeprüften Pauschalforderungen.

Fälschung im Gepäck oder Paket: Darf der Zoll die Ware zurückbehalten?

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr gefälschter Marken- oder Designprodukte kann auch bei privatem Gebrauch unzulässig sein. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit kann mutmassliche Fälschungen zurückbehalten. Dass Sie das Produkt für echt hielten, verhindert eine solche Massnahme nicht automatisch.

Private Einfuhr einer Fälschung: Bin ich deshalb strafbar?

Die Möglichkeit der Zurückbehaltung oder Vernichtung ist nicht dasselbe wie eine strafrechtliche Verurteilung. Bei Marken- und Designverletzungen zum gewerblichen Zweck kann vorsätzliches Handeln strafbar sein. Die rein private Einfuhr ist davon zu unterscheiden; blosses Wissen um eine Fälschung macht nicht jede private Einfuhr automatisch zum entsprechenden gewerblichen Delikt. Produkt, Schutzrecht und tatsächlicher Verwendungszweck müssen geprüft werden.

Zurückbehaltene Kleinsendung: Welches Verfahren gilt?

Für bestimmte Kleinsendungen führt das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum das weitere Verfahren. Lesen Sie die Mitteilung genau und reagieren Sie innerhalb der angegebenen Frist. Je nach gewähltem Verfahren können Zustimmung zur Vernichtung, ein ausdrücklicher Widerspruch oder eine ausbleibende Antwort unterschiedliche Folgen haben. Im vereinfachten Verfahren wird der Rechteinhaber bei akzeptierter oder nicht ausdrücklich abgelehnter Vernichtung grundsätzlich nicht über den Einzelfall informiert. Bei Widerspruch kann eine gerichtliche Klärung folgen.

Markeninhaber verlangt Geld: Muss ich die Forderung bezahlen?

Ein geforderter Pauschalbetrag ist nicht automatisch geschuldet. Gutgläubigkeit schliesst aber auch nicht pauschal jede Kosten- oder Schadenersatzfrage aus. Lassen Sie Anspruchsgrundlage, Nachweise, Höhe und Verfahrensstand prüfen, bevor Sie zahlen oder eine Erklärung unterschreiben. Die Behauptung, es seien stets nur rund 100 Franken Zollkosten geschuldet, ist keine verlässliche allgemeine Regel.

Fälschungen vermeiden: Worauf sollte ich beim Kauf achten?

Prüfen Sie Anbieter, Preis, Produktbeschreibung und Zahlungsweg. Ein ungewöhnlich günstiger Preis kann warnen, beweist für sich aber keine Fälschung. Auch ein Logo, Zertifikat oder eine .ch-Adresse garantiert keine Echtheit. Bewahren Sie Belege auf und prüfen Sie bei Zahlungsaufforderungen zusätzlich, ob Absender und angeblicher Rechteinhaber echt sind.

JUSTIS Tipp
Zurückbehaltene Ware und Geldforderungen getrennt prüfen

Sichern Sie Kaufbeleg und Behördenmitteilung und beachten Sie die Fristen. Lassen Sie geforderte Beträge und Erklärungen prüfen, statt aus Angst vorschnell zu zahlen. Bei Streit klären wir die rechtlichen Schritte und die Deckung nach Ihrem Vertrag.

Gepostet am 7. Dezember 2016