Mail auf Facebook veröffentlicht

Letztes Wochenende besuchte ich einen Tanzevent, für den ich Eintritt bezahlte. Vom Abend war ich ziemlich enttäuscht: Die Musik entsprach nicht der, die auf dem Werbeplakat angekündigt war. Zudem hatten ich und einige meiner Freunde mit denen ich mich im Laufe des Abends darüber austauschte, nicht das Gefühl, dass das Preis-Leistungsverhältnis stimmte. Nach dem Abend schrieb ich deshalb dem Veranstalter, dass ich mit dem Gebotenen nicht zufrieden war. Ich traute meinen Augen kaum, als ich sechs Stunden später meine E-Mail und die zynische Antwort des Veranstalters, inklusive Nennung meines Nachnamens, in dessen Facebookstatus las. Kann ich rechtlich etwas gegen die Veröffentlichung meiner E-Mail unternehmen?

Auf einen Blick

  • Das öffentliche Teilen einer privaten E-Mail kann Persönlichkeitsrechte verletzen.

  • Sichern Sie den Beitrag und prüfen Sie Löschung oder Anonymisierung; eine Namenskürzung genügt nicht immer.

  • Sichern Sie Screenshots, Link und Datum sowie Ihre ursprüngliche Nachricht.

Private E-Mail auf Facebook veröffentlicht: Ist das erlaubt?

Auch bei Kritik an einer Veranstaltung dürfen personenbezogene Daten nicht widerrechtlich verarbeitet oder veröffentlicht werden. Eine Namensnennung und die Veröffentlichung Ihrer privaten Nachricht können Persönlichkeitsrechte verletzen. Es gibt jedoch kein absolutes Verbot jeder Weitergabe an Dritte: Einwilligung, gesetzliche Grundlage oder überwiegende Interessen sind im Einzelfall zu prüfen. Eine zynische öffentliche Antwort ist nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil Sie eine Beschwerde geschrieben haben.

Beitrag löschen oder anonymisieren: Was kann ich verlangen?

Sichern Sie Screenshots mit Datum, Link und Inhalt sowie die ursprüngliche Nachricht. Fordern Sie den Veranstalter schriftlich auf, den Beitrag zu entfernen oder so zu bearbeiten, dass die unzulässige Persönlichkeitsverletzung beseitigt wird. Nur den Nachnamen zu löschen reicht nicht immer: Auch Begleitinformationen können Sie erkennbar machen. Nutzen Sie gegebenenfalls zusätzlich die Meldefunktion der Plattform.

Veranstalter weigert sich: Welche rechtlichen Schritte gibt es?

Bei einer widerrechtlichen Verletzung kommen zivilrechtliche Ansprüche nach Art. 28 und 28a ZGB infrage, etwa Entfernung oder Verbot weiterer Publikationen. Beleidigende Aussagen oder ehrverletzende Tatsachenbehauptungen können auch strafrechtlich relevant sein; nicht jeder unfreundliche Kommentar erfüllt einen Straftatbestand. Bei antragsabhängigen Delikten gilt grundsätzlich eine dreimonatige Frist ab Kenntnis der Täterschaft. Lassen Sie Voraussetzungen und Vorgehen rasch prüfen.

JUSTIS Tipp
Beweise vor der Löschungsaufforderung sichern

Sichern Sie Screenshots, Link und Datum sowie Ihre ursprüngliche Nachricht. Fordern Sie die Beseitigung der Verletzung schriftlich und nutzen Sie bei Bedarf zusätzlich die Meldefunktion der Plattform.

Gepostet am 7. Dezember 2016