Zum ersten Mal wegen eines Raserdelikts vor Gericht und trotzdem kein Ersttäterprivileg? Das ist möglich. Das Bundesgericht hat klargestellt: Auch eine frühere Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung kann die mildere Strafregel ausschliessen. Ein sofortiger Gefängnisaufenthalt folgt daraus aber nicht automatisch.
Auf einen Blick
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Eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG innerhalb der letzten zehn Jahre vor der neuen Tat schliesst das Ersttäterprivileg aus.
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Die frühere Verurteilung muss kein Raserdelikt betreffen. Eine einfache Verkehrsbusse allein genügt hingegen nicht für diesen Ausschluss.
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Ohne Ersttäterprivileg gilt grundsätzlich der Strafrahmen von einem bis vier Jahren Freiheitsstrafe. Ob die Strafe bedingt ausgesprochen wird, ist eine separate Frage.
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Was hat das Bundesgericht entschieden?
Im Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026 befasste sich das Bundesgericht mit einem Autofahrer, der 2023 mit 74 km/h statt der erlaubten 30 km/h unterwegs war. Die Sicherheitsmarge war bereits abgezogen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte ihn wegen einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von zwei Jahren.
Der Fahrer war 2016 bereits wegen einer groben Verkehrsregelverletzung verurteilt worden. Er machte geltend, diese Vorstrafe stehe dem Ersttäterprivileg nicht entgegen. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Was bedeutet das Ersttäterprivileg?
Für eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung sieht Art. 90 Abs. 3 SVG grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von einem bis vier Jahren vor. Darunter fallen insbesondere Raserdelikte.
Art. 90 Abs. 3ter SVG gibt dem Gericht unter bestimmten Voraussetzungen mehr Spielraum: Es kann eine Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person in den letzten zehn Jahren vor der Tat nicht wegen eines Verbrechens oder Vergehens im Strassenverkehr verurteilt wurde, bei dem andere ernstlich gefährdet, verletzt oder getötet wurden.
Auch wer diese Voraussetzung erfüllt, hat keinen automatischen Anspruch auf eine Geldstrafe. Das Gericht muss die angemessene Strafe im Einzelfall bestimmen.
Es braucht kein früheres Raserdelikt
Das Bundesgericht stellt klar: Eine frühere Verurteilung nach Art. 90 Abs. 2 SVG wegen grober Verkehrsregelverletzung genügt, um das Privileg innerhalb dieses Zehnjahreszeitraums auszuschliessen. Es müssen damals weder Menschen verletzt worden sein noch muss es sich bereits um ein Raserdelikt gehandelt haben.
Im entschiedenen Dossier ging es bei der Vorstrafe um ein Rechtsüberholmanöver auf der Autobahn. Entscheidend ist deshalb nicht, ob jemand schon einmal als «Raser» verurteilt wurde, sondern wie die frühere Tat rechtlich eingeordnet wurde.
Schliesst jede Verkehrsbusse das Privileg aus?
Nein. Eine einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG ist eine Übertretung. Eine solche Busse allein schliesst das Ersttäterprivileg nicht aus. Die Regel nennt Verbrechen und Vergehen mit den beschriebenen Gefährdungs- oder Verletzungsfolgen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Busse und Geldstrafe: Eine Geldstrafe für eine grobe Verkehrsregelverletzung ist keine blosse Ordnungsbusse. Auch eine frühere bedingte Geldstrafe kann auf einer Verurteilung beruhen, die das Privileg ausschliesst.
Bedeutet das jetzt «direkt ins Gefängnis»?
Nein. Der Strafrahmen und der tatsächliche Vollzug der Strafe sind zwei verschiedene Fragen. Im konkreten Urteil blieb die Freiheitsstrafe von zwölf Monaten bedingt: Ihr Vollzug wurde unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben. Aus dem Wegfall des Ersttäterprivilegs allein folgt somit keine sofortige Einweisung ins Gefängnis.
Ob eine bedingte Strafe im jeweiligen Dossier möglich ist, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und den persönlichen Umständen. Auch andere gesetzliche Strafmilderungsgründe sind gesondert zu prüfen. Art. 90 Abs. 3bis SVG erlaubt bei einem Strafmilderungsgrund nach Art. 48 StGB ein Unterschreiten der Mindeststrafe.
Und was passiert mit dem Führerausweis?
Neben dem Strafverfahren ist der Führerausweisentzug gesondert zu beurteilen. Eine bedingte Freiheitsstrafe bedeutet daher nicht, dass die betroffene Person ihren Führerausweis behalten darf. Die administrativen Folgen richten sich nach den dafür geltenden Bestimmungen des SVG.
Was ist an diesem Entscheid neu?
Das Bundesgericht hat mit dem Urteil kein neues Gesetz geschaffen. Es hat geklärt, welche Vorstrafen die seit dem 1. Oktober 2023 geltende Regel zum Ersttäterprivileg ausschliessen. Die Annahme «Beim ersten Raserdelikt ist eine Geldstrafe immer möglich» ist damit ausdrücklich widerlegt.
Direkt beim Bundesgericht nachlesen
Die Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 7. September 2026 (PDF) erläutert den Entscheid kompakt. Massgebend ist das vollständige Urteil 6B_772/2025 vom 29. Juli 2026, insbesondere Erwägungen 2.3 bis 2.5.6.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 90 SVG; zum Führerausweisentzug Art. 16c SVG.
Wenn Ihnen ein Raserdelikt vorgeworfen wird, stellen Sie frühere Strafbefehle und Urteile zusammen. Massgebend sind insbesondere die rechtliche Einordnung und das Datum früherer Verurteilungen. Lassen Sie die strafrechtlichen Folgen und den Führerausweisentzug rechtzeitig prüfen und beachten Sie die Fristen in den zugestellten Unterlagen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass es Ihr erstes Raserdelikt ist.
Gepostet am 26. September 2026