Alkohol auf Velo, E-Bike und E-Trottinett: Was gilt?

Nach dem Apéro scheint das Velo oder E-Trottinett oft die vernünftigere Alternative zum Auto zu sein. Rechtlich ist es aber kein Freipass: In der Schweiz gilt grundsätzlich eine Grenze von 0,5 Promille – auch für Velos, E-Bikes und E-Trottinette. Je nach Fahrzeug, Alkoholwert und Situation drohen unterschiedliche strafrechtliche, administrative und versicherungsrechtliche Folgen. In den Ferien können zudem ganz andere Grenzwerte gelten.

Blaues Velo, E-Bike und E-Trottinett neben einem umgekippten Weinglas in einer abstrakten Landschaft.

Auf einen Blick

  • In der Schweiz gilt die Grenze von 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol auch auf dem Velo, E-Bike und E-Trottinett. Wer schon vorher nicht mehr sicher fahren kann, darf ebenfalls nicht weiterfahren.

  • Ein Verstoss auf dem normalen Velo führt nicht automatisch zum Entzug des Auto-Führerausweises. Bei E-Bikes und E-Trottinetten sowie bei hohen Werten, Unfällen oder Zweifeln an der Fahreignung können die Folgen jedoch weiter gehen.

  • Im Ausland gilt das Recht am Ferienort: Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien und Liechtenstein kennen unterschiedliche Grenzwerte und Fahrzeugkategorien.

Auch auf dem Velo gilt: Wer nicht fahrfähig ist, darf nicht fahren

Das Schweizer Strassenverkehrsgesetz verbietet das Führen eines Fahrzeugs, wenn die erforderliche körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit wegen Alkohol, Drogen, Medikamenten, Übermüdung oder aus einem anderen Grund fehlt. Bei Alkohol gilt die Fahrunfähigkeit grundsätzlich ab 0,5 Promille im Blut beziehungsweise 0,25 mg Alkohol pro Liter Atemluft als erwiesen. Diese Grenze gilt auch für Velos und E-Bikes. Die aktuellen Hinweise der BFU beziehen ausdrücklich auch E-Trottinette und andere zugelassene elektrische Kleinfahrzeuge ein.

Die Zahl ist jedoch keine Garantie: Wer bereits unter 0,5 Promille Schlangenlinien fährt, stürzt, Verkehrsregeln missachtet oder wegen einer Kombination mit Medikamenten nicht mehr sicher fahren kann, kann ebenfalls als fahrunfähig gelten. Die sicherste Regel bleibt deshalb: Wer fährt, trinkt nicht.

Normales Velo: Busse möglich, Auto-Führerausweis nicht automatisch weg

Wer ein motorloses Velo in fahrunfähigem Zustand lenkt, macht sich strafbar und muss mit einer Busse rechnen. Die Polizei kann die Weiterfahrt verhindern. Der Wohnsitzkanton kann zudem ein Velofahrverbot aussprechen, wenn eine Person durch Verkehrsregelverletzungen den Verkehr gefährdet; ein solches Verbot dauert mindestens einen Monat. Es folgt aber nicht automatisch aus jeder Fahrt mit 0,5 Promille.

Auch der Auto-Führerausweis wird nach einer Alkoholfahrt mit dem normalen Velo nicht automatisch als Strafe entzogen. Hohe Alkoholwerte, wiederholte Vorfälle, ein Unfall oder auffälliges Verhalten können aber Zweifel an der Fahreignung wecken. Dann kann das Strassenverkehrsamt eine verkehrsmedizinische Abklärung anordnen und den Führerausweis bei ernsthaften Zweifeln vorsorglich oder später auf unbestimmte Zeit entziehen. Entscheidend sind die konkreten Umstände – nicht allein die Tatsache, dass die Fahrt auf einem Velo erfolgte.

E-Bike: Die Motorisierung ist rechtlich wichtig

Langsame E-Bikes mit Tretunterstützung bis 25 km/h, schnelle E-Bikes bis 45 km/h und schwere Elektro-Motorfahrräder gehören in der Schweiz zu den Motorfahrrädern. Sie sind damit Motorfahrzeuge. Auch hier gilt die Grenze von 0,5 Promille beziehungsweise 0,25 mg/l Atemalkohol.

Bei einem Motorfahrzeug sind die gesetzlichen Folgen strenger abgestuft als beim motorlosen Velo. Ab 0,8 Promille beziehungsweise 0,4 mg/l liegt eine qualifizierte Alkoholkonzentration vor. Neben einem Strafverfahren kommen administrative Massnahmen bis zum Führerausweisentzug in Betracht. Welche Ausweiskategorie für das konkrete E-Bike erforderlich ist, ändert nichts am Grundsatz, dass alkoholisiertes Fahren verboten ist.

E-Trottinett, E-Scooter und E-Step: anderer Name, gleiche Grundregel

«E-Trottinett», «E-Scooter» und «E-Step» bezeichnen im Alltag meist dasselbe Fahrzeug. Ein in der Schweiz regulär zugelassenes E-Trottinett gilt als Leicht-Motorfahrrad. Es darf höchstens 20 km/h schnell sein und über höchstens 0,5 kW Motorleistung verfügen. Für das Fahrverhalten gelten weitgehend die Veloregeln; rechtlich bleibt es jedoch ein Motorfahrzeug. Die Alkoholgrenze liegt deshalb ebenfalls bei 0,5 Promille.

Getunte oder leistungsstärkere Modelle können in eine andere Fahrzeugkategorie fallen oder auf öffentlichen Verkehrsflächen gar nicht zugelassen sein. Das kann zusätzliche Folgen wegen fehlender Zulassung, Versicherung oder Fahrberechtigung auslösen. Auch elektrische Stehroller, E-Roller oder motorisierte Rollstühle sind keine alkoholfreie Rechtszone: Entscheidend ist die genaue gesetzliche Fahrzeugkategorie und ob die Person das Fahrzeug sicher führen kann.

Welche Folgen kann eine Alkoholfahrt haben?

Strafrecht und Administrativmassnahmen

Möglich sind eine Busse, eine Geldstrafe oder – bei schwereren Motorfahrzeugfällen – eine Freiheitsstrafe. Hinzu kommen je nach Fahrzeug und Sachverhalt ein Velofahrverbot, eine Verwarnung, ein Führerausweisentzug oder eine Fahreignungsabklärung. Ein Unfall, eine konkrete Gefährdung, frühere Verkehrsverstösse und die Höhe der Alkoholisierung beeinflussen die Folgen.

Versicherungen und Schadenersatz

Wer alkoholisiert einen Unfall verursacht, riskiert Kürzungen oder Rückgriffsforderungen. Bei der obligatorischen Unfallversicherung können bei einem grobfahrlässig verursachten Nichtberufsunfall insbesondere Geldleistungen wie Taggelder gekürzt werden; die Heilbehandlung wird nicht allein wegen Grobfahrlässigkeit gekürzt. Bei Haftpflicht-, Kasko- und privaten Versicherungen kommt es auf Gesetz, Vertrag und Verschulden an. Eine pauschale Aussage, die Versicherung bezahle «gar nichts», ist deshalb nicht richtig.

Was gilt in den Nachbarländern?

Im Ausland gilt das Recht des Landes, in dem Sie fahren. Ein Schweizer Führerausweis und die Schweizer 0,5-Promille-Grenze reisen nicht als persönliche Sonderregel mit. Zudem können Vermietungs- und Sharing-AGB strenger sein und beispielsweise 0,0 Promille verlangen.

Deutschland

Für das normale Velo und ein Pedelec bis 25 km/h gilt nicht die allgemeine 0,5-Promille-Grenze für Kraftfahrzeuge. Ab 1,6 Promille wird jedoch absolute Fahruntüchtigkeit angenommen; bereits ab etwa 0,3 Promille kann eine Straftat vorliegen, wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder ein Unfall hinzukommen. E-Trottinette und schnelle E-Bikes gelten als Kraftfahrzeuge: Für sie gilt grundsätzlich 0,5 Promille; schon ab 0,3 Promille kann bei Fahrfehlern relative Fahruntüchtigkeit vorliegen.

Österreich

Für Velos, reguläre E-Bikes und E-Trottinette gilt grundsätzlich eine Grenze von 0,8 Promille beziehungsweise 0,4 mg/l Atemalkohol. Eine feststellbare Beeinträchtigung kann auch unterhalb dieses Werts strafbar sein. Bei fehlender Verkehrszuverlässigkeit kann zudem der Auto-Führerausweis betroffen sein.

Frankreich

Frankreich verbietet das Fahren ab 0,5 Promille für alle Fahrzeuglenkenden, ausdrücklich auch für Velofahrende und Personen auf E-Trottinetten. Ab 0,8 Promille oder bei offensichtlicher Trunkenheit liegt ein schwerer Verstoss vor. Ein Punkteabzug vom Auto-Führerausweis erfolgt bei einem Verstoss, der ausschliesslich auf dem Velo begangen wurde, grundsätzlich nicht.

Italien

Auch in Italien erfasst das Alkoholverbot das Führen eines Velos oder E-Trottinetts. Die gesetzliche Schwelle liegt grundsätzlich über 0,5 g/l Blutalkohol; ab mehr als 0,8 g/l drohen strafrechtliche Sanktionen. Nach der italienischen Rechtsprechung darf der Auto-Führerausweis nicht allein deshalb suspendiert werden, wenn der Verstoss mit einem Fahrzeug begangen wurde, für das kein Führerausweis erforderlich ist. Andere Sanktionen bleiben möglich.

Liechtenstein

Liechtenstein weicht von der Schweiz ab: Fahrunfähigkeit wegen Alkohol gilt dort jedenfalls ab 0,8 Promille als erwiesen. Wer schon darunter nicht sicher fahren kann, darf ebenfalls kein Fahrzeug führen. Die Regel gilt grundsätzlich für jedes Fahrzeug.

So kommen Sie sicher nach Hause

  • Lassen Sie Velo, E-Bike oder E-Trottinett stehen und holen Sie es am nächsten Tag ab.
  • Nutzen Sie den öffentlichen Verkehr, ein Taxi oder organisieren Sie eine nüchterne Begleitperson.
  • Verlassen Sie sich nicht auf Promillerechner: Trinkmenge, Körper, Essen, Zeit und Medikamente beeinflussen die Fahrfähigkeit.
  • Prüfen Sie im Ausland die lokale Fahrzeugkategorie und die AGB eines Verleihers.

Weiterführende offizielle Informationen

Die BFU erklärt die Schweizer Alkoholgrenzwerte. Das ASTRA zeigt die fahrzeugspezifischen Regeln für E-Bikes und E-Trottinette. Für Reisen helfen die amtlichen Hinweise aus Deutschland, Österreich und Frankreich. Regeln können sich ändern; prüfen Sie sie vor Reiseantritt nochmals.

JUSTIS Tipp
Unser Tipp: Nach Alkoholgenuss nicht fahren

Planen Sie den Heimweg vor dem ersten Glas: zu Fuss, mit dem öffentlichen Verkehr, Taxi oder einer nüchternen Begleitperson. Auch das vermeintlich «langsame» Fahrzeug ist keine sichere Ausweichlösung. Erhalten Sie nach einer Kontrolle oder einem Unfall einen Strafbefehl, eine Verfügung des Strassenverkehrsamts oder eine Anfrage der Versicherung, beachten Sie die Rechtsmittelfrist und holen Sie vor einer ausführlichen Stellungnahme rechtlichen Rat ein. Eine allfällige Deckung richtet sich nach Ihrem konkreten JUSTIS-Vertrag und den Umständen des Falls.

Gepostet am 26. August 2026