Drohnen fliegen: Diese Regeln gelten in der Schweiz

Eine Kameradrohne ist schnell startklar. Rechtlich braucht es etwas mehr Vorbereitung: Welche Regeln gelten für Ihr Modell, wo dürfen Sie fliegen und was dürfen Sie filmen? Diese Checkliste hilft bei gewöhnlichen Flügen in der offenen Kategorie.

Illustration einer blauen Kameradrohne mit Fernsteuerung und aufgefalteter Geländekarte vor einer stilisierten Berglandschaft.

Auf einen Blick

  • Registrierung der Betreiberperson und Prüfungsnachweis sind verschiedene Pflichten. Auch leichte Kameradrohnen sind nicht einfach regelfrei.

  • Prüfen Sie vor jedem Flug die Drohnenkarte und aktuelle Luftraumbeschränkungen. Klasse, Flugort und Abstand zu Menschen bestimmen die Möglichkeiten.

  • Ein erlaubter Flug erlaubt nicht automatisch jede Aufnahme. Klären Sie Datenschutz und Haftpflichtdeckung separat.

1. Drohnenklasse und Einsatz bestimmen

Für viele Freizeitflüge gilt die offene Kategorie. Sie ist aber kein Synonym für «Hobby»: Entscheidend ist das Risiko des Betriebs, nicht ob Sie damit Geld verdienen. Die höchstzulässige Startmasse einschliesslich Nutzlast muss grundsätzlich unter 25 Kilogramm liegen. Für die Unterkategorien A1, A2 und A3 gelten unterschiedliche Anforderungen und Abstände zu unbeteiligten Personen.

Die Klassenmarkierungen C0 bis C4 bezeichnen technische Drohnenklassen; A1 bis A3 sind Betriebskategorien. Prüfen Sie die Kennzeichnung und die Herstellerunterlagen. Ältere Drohnen ohne Klassenmarkierung sind nicht automatisch verboten: Wurden sie vor dem 1. Januar 2024 in Verkehr gebracht, können sie unter 250 Gramm grundsätzlich in A1, ab 250 Gramm und unter 25 Kilogramm in A3 eingesetzt werden. Für Eigenbauten gelten besondere Regeln.

2. Betreiberregistrierung klären

Registriert wird die Betreiberperson oder Organisation, nicht jede Drohne einzeln. Bei üblichen Kameradrohnen ist die Registrierung auch unter 250 Gramm nötig. Eine leichte Drohne ohne Kamera oder andere Sensoren zur Erfassung von Personendaten ist grundsätzlich ausgenommen. Für rechtlich als Spielzeug eingestufte Modelle bestehen weitere Ausnahmen; «klein» oder «für Kinder» genügt dafür nicht.

In der Schweiz erfolgt die Registrierung über dLIS. Bringen Sie die Betreibernummer nach der BAZL-Anleitung an: Der geheime Zusatz aus drei Zeichen gehört nicht auf das Gehäuse. Eine bestehende Registrierung im zuständigen EASA-Mitgliedstaat gilt auch in den anderen Mitgliedstaaten; registrieren Sie sich nicht doppelt.

3. Den passenden Nachweis erwerben

Für C0 sowie bestimmte Drohnen ohne Klassenmarkierung unter 250 Gramm ist kein Fernpiloten-Zertifikat nötig. Ansonsten benötigen Sie in der offenen Kategorie in der Regel A1/A3, für Einsätze in A2 zusätzlich den entsprechenden A2-Nachweis. Lesen Sie auch die Betriebsanleitung.

Registrierung und Prüfung sind nicht mehr kostenlos: Das BAZL nennt derzeit 10 Franken für die Registrierung und 20 Franken für die A1/A3-Prüfung. Prüfen Sie vor der Anmeldung die aktuellen Angaben. Zertifikate gelten grundsätzlich fünf Jahre. Die BAZL-Übersicht zu Ausbildung und Zertifikaten erläutert auch die Alters- und Aufsichtsvorgaben für Kinder.

4. Fluggebiet vor jedem Start prüfen

Kontrollieren Sie die offizielle Drohnenkarte und das aktuelle DABS. Öffnen Sie die Informationen zum konkreten Gebiet: Dort stehen Einschränkungen und zuständige Stellen für allfällige Bewilligungen. Eine pauschale Fünf-Kilometer-Regel genügt nicht als Flugvorbereitung. Auch leichte Drohnen können von Beschränkungen betroffen sein. Verlassen Sie sich nicht allein auf die Hersteller-App.

5. Sicher fliegen und Abstand halten

In der offenen Kategorie gelten grundsätzlich höchstens 120 Meter Abstand zum nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche und direkter Sichtkontakt. Über Menschenansammlungen dürfen Sie nicht fliegen. Halten Sie die Abstände Ihrer Unterkategorie ein; A3 verlangt insbesondere mindestens 150 Meter Abstand zu Wohn-, Gewerbe-, Industrie- und Erholungsgebieten. Die weiteren Abstandsregeln sind ebenfalls zu beachten.

Bemannte Luftfahrzeuge haben Vorrang. Bei einem Blaulichteinsatz in der Nähe landen Sie unverzüglich. Prüfen Sie Wetter, Akku und Propeller; aktivieren Sie die Fernidentifizierung, soweit für Ihr Modell vorgeschrieben. Ein Kamerabild ersetzt den Sichtkontakt nicht. Für Videobrillen gelten besondere Beobachterregeln. Massgebend sind die aktuellen BAZL-Flugregeln. Passt der Einsatz nicht in die offene Kategorie, klären Sie das erforderliche Verfahren vorab mit dem BAZL.

6. Kamera und Privatsphäre getrennt beurteilen

Filmen Sie nicht in fremde Fenster oder abgeschirmte Gärten. Auch eine Liveübertragung ohne Speicherung kann die Privatsphäre verletzen. Vermeiden Sie störende Tiefflüge über Nachbargrundstücke; dafür gibt es keine allgemein gültige «erlaubte Mindesthöhe».

Erkennbare Menschen auf Bildern bedeuten Personendaten. Aufnahmen und Veröffentlichung sind gesondert zu prüfen. Holen Sie im Zweifel eine informierte Einwilligung ein, die den vorgesehenen Zweck abdeckt. Bei bloss beiläufig abgebildeten Passanten kann die Beurteilung anders ausfallen; öffentlicher Raum ist aber kein Freipass für Überwachung oder Social-Media-Publikationen. Der EDÖB erklärt das Recht am eigenen Bild.

7. Haftpflichtdeckung bestätigen lassen

Ab 250 Gramm ist eine Haftpflichtversicherung mit mindestens einer Million Franken Garantiesumme vorgeschrieben. Für leichtere Drohnen empfiehlt das BAZL ebenfalls eine Absicherung. Lassen Sie sich bestätigen, dass Ihr Modell und die geplante Nutzung gedeckt sind. Haftpflicht und Rechtsschutz sind nicht dasselbe; eine allgemeine Deckungszusage für Drohnenstreitigkeiten lässt sich daraus nicht ableiten.

JUSTIS Tipp
Vor jedem Flug drei Dinge prüfen

Prüfen Sie Modell und Nachweise, Fluggebiet und aktuelle Beschränkungen sowie Kameraeinsatz und Versicherungsdeckung. Eine frühere Flugfreigabe ersetzt die erneute Kontrolle nicht. Bei einer rechtlichen Auseinandersetzung klären wir die Unterstützung anhand Ihrer Police und der geltenden AVB.

Gepostet am 26. März 2019