Kaum gekauft, riecht das Auto nach verbranntem Öl. Der Verkäufer repariert es, doch wenige Monate später ist das Problem zurück. Müssen Sie die nächste Reparatur selbst bezahlen? Entscheidend sind die Ursache des Defekts, Ihr Kaufvertrag und die bisherigen Abmachungen zur Reparatur.
Auf einen Blick
-
Auch ohne freiwillige Garantie können gesetzliche Mängelrechte bestehen. Prüfen Sie Kaufvertrag und einbezogene AGB.
-
Melden Sie Mängel sofort nach ihrer Entdeckung und sichern Sie Belege. Verjährungsfristen ersetzen die Mängelrüge nicht.
-
Klären Sie eine Reparatur möglichst vorab mit dem Verkäufer. Eine Rechnung einer anderen Garage wird nicht automatisch übernommen.
Ist jeder Defekt ein rechtlicher Mangel?
Bei einer Occasion gehören alters- und laufleistungsbedingte Abnutzungen dazu. Nicht jede spätere Panne fällt deshalb unter die Haftung des Verkäufers. Massgebend sind unter anderem die zugesicherten Eigenschaften und der Zustand, den Sie nach dem Vertrag erwarten durften.
Nach Art. 197 OR haftet der Verkäufer grundsätzlich für fehlende zugesicherte Eigenschaften und erhebliche Mängel, auch wenn er sie nicht kannte. Der anspruchsbegründende Mangel muss grundsätzlich bereits beim Übergang von Nutzen und Gefahr angelegt gewesen sein. Im Streitfall müssen Sie die Voraussetzungen Ihres Anspruchs belegen. Ein schriftlicher technischer Befund kann dafür wichtig sein.
Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe
Die gesetzliche Sachgewährleistung gilt grundsätzlich auch beim Gebrauchtwagenkauf. Sie muss nicht erst durch eine Garantie versprochen werden. Soweit keine wirksame abweichende Vereinbarung besteht, kommen insbesondere eine Kaufpreisherabsetzung oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Rückabwicklung des Kaufs infrage. Ein allgemeines gesetzliches Recht auf Reparatur sieht das Kaufrecht für Autos dagegen nicht vor.
Eine vertragliche Garantie kann Reparaturen für bestimmte Bauteile, einen Zeitraum oder eine Kilometerleistung vorsehen. Prüfen Sie, wer dafür einsteht, welche Kosten gedeckt sind und ob Selbstbehalte oder Ausschlüsse gelten. Sie kann zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung bestehen oder mit einer vertraglichen Änderung der Mängelrechte verbunden sein.
Was bedeutet «ohne Garantie»?
Die gesetzliche Gewährleistung kann vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Ob eine Klausel wie «ab Platz» oder «ohne Garantie» das wirksam und in welchem Umfang tut, hängt von ihrer Formulierung und dem Vertragszusammenhang ab. Auch die Einbeziehung und Zulässigkeit von AGB sind zu prüfen.
Ein Ausschluss schützt den Verkäufer nicht, soweit er Mängel arglistig verschwiegen hat (Art. 199 OR). Konkrete Zusicherungen, etwa zur Unfallfreiheit, sind ebenfalls zu berücksichtigen. Eine schlecht ausgeführte Reparatur beweist aber für sich allein noch keine arglistige Täuschung. Kaufmangel, mangelhafte Reparatur und bewusste Täuschung sind getrennt zu prüfen.
Welche Fristen gelten?
Untersuchen Sie das Fahrzeug nach der Übergabe, sobald dies nach dem üblichen Ablauf möglich ist. Erkennbare Mängel sind nach der gesetzlichen Regel sofort zu melden; bei versteckten Mängeln gilt dies unmittelbar nach der Entdeckung. Wer zuwartet, riskiert den Verlust seiner Rechte. Melden Sie die erkennbaren Symptome bereits jetzt, statt erst auf ein vollständiges Gutachten zu warten.
Davon zu unterscheiden ist die Verjährung: Gesetzliche Gewährleistungsansprüche verjähren grundsätzlich zwei Jahre nach Ablieferung. Bei einem gewerblichen Verkauf an eine Privatperson für deren persönlichen oder familiären Gebrauch kann die Frist für eine Occasion vertraglich auf mindestens ein Jahr verkürzt werden, nicht darunter. Ohne wirksame Verkürzung bleibt es grundsätzlich bei zwei Jahren.
Das ist keine automatische einjährige Vollgarantie auf sämtliche Defekte. Welche Rechte überhaupt bestehen, hängt auch vom wirksamen Vertragsinhalt ab. Beim reinen Privatverkauf gilt die genannte Mindestfrist nicht. Eine einfache Mängelrüge unterbricht die Verjährung zudem nicht automatisch; lassen Sie einen drohenden Fristablauf rechtzeitig prüfen.
Der gleiche Mangel tritt nach der Reparatur wieder auf
Melden Sie das erneute Auftreten sofort und nachweisbar beim Verkäufer. Verweisen Sie auf Ihre erste Meldung und die bereits ausgeführte Reparatur. Beschreiben Sie Symptome, Datum und Kilometerstand und machen Sie klar, dass Sie das Fahrzeug insofern beanstanden. Bewahren Sie Werkstattberichte und Nachrichten auf.
Besteht eine Reparaturpflicht aus Garantie oder einer Nachbesserungsvereinbarung, verlangen Sie die fachgerechte Behebung und setzen Sie eine angemessene Frist. Eine starre Frist von ein bis zwei Wochen passt nicht zu jeder Reparatur. Welche weiteren Rechte bei erneutem Scheitern bestehen, hängt von Vertrag, Vereinbarung und Umständen ab. Gehen Sie weder von unbegrenzt vielen Reparaturversuchen noch von einem automatischen Rückgaberecht nach dem zweiten Versuch aus.
Darf eine andere Garage reparieren?
Eine Zweitmeinung kann helfen. Holen Sie möglichst einen schriftlichen Befund und einen Kostenvoranschlag ein, ohne gleich die vollständige Reparatur zu beauftragen. Klären Sie mit dem Verkäufer die Untersuchung, das weitere Vorgehen und eine allfällige Kostenübernahme. Sichern Sie Fotos und bitten Sie darum, ausgebaute Teile als Beweismittel aufzubewahren.
Wer selbst eine andere Garage beauftragt, schuldet ihr grundsätzlich den vereinbarten Preis. Ob Sie diesen vom Verkäufer zurückfordern können, ist gesondert zu prüfen. Ein solcher Anspruch ist nicht allein wegen des fremden Reparaturvertrags ausgeschlossen, aber auch nicht automatisch gegeben.
Bei Sicherheitsrisiken oder drohenden Folgeschäden sollten Sie nicht weiterfahren. Informieren Sie den Verkäufer so rasch wie möglich und dokumentieren Sie notwendige Notmassnahmen. Die Sicherheit geht vor; eine spätere Kostenübernahme bleibt dennoch eine eigene rechtliche Frage.
Schon vor dem Kauf Klarheit schaffen
Halten Sie zugesicherte Eigenschaften, bekannte Mängel und die vereinbarte Haftung schriftlich fest. Bewahren Sie auch das Inserat auf. Ein unabhängiger Fahrzeugcheck vor dem Kauf kann Risiken sichtbar machen; er ersetzt aber keine klare Vertragsregelung.
Rechtsgrundlagen und weitere Informationen
- Obligationenrecht: insbesondere Art. 197–201, 205–206 und 210
- Büro für Konsumentenfragen: Mängelrechte, Fristen und Reparaturen
- TCS: Irrtümer beim Occasionskauf
Senden Sie dem Verkäufer eine nachvollziehbare Mängelrüge und behalten Sie eine Kopie. Stellen Sie Kaufvertrag, AGB, Inserat, Garantiebedingungen und Reparaturberichte zusammen. Melden Sie sich bei uns, bevor Sie eine teure Fremdreparatur beauftragen: Wir prüfen Ihre Möglichkeiten und die Deckung nach Ihrer Police und den AVB.
Gepostet am 7. Dezember 2016