Mahngebühren müssen Sie bei gewöhnlichen privaten Rechnungen grundsätzlich nur bezahlen, wenn sie wirksam vereinbart wurden. Verzugszinsen können dagegen auch ohne eine solche Vereinbarung entstehen. Entscheidend ist, welche Kosten verlangt werden und ob Sie bereits in Zahlungsverzug sind.
Auf einen Blick
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Mahngebühren brauchen grundsätzlich eine wirksame vertragliche Grundlage. Eine erstmals auf der Mahnung genannte Pauschale genügt nicht.
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Der gesetzliche Verzugszins beträgt grundsätzlich 5 % pro Jahr ab Eintritt des Verzugs – nicht automatisch ab Rechnungsdatum.
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Bestreiten Sie fragliche Zusatzkosten schriftlich. Bei einem Zahlungsbefehl müssen Sie unabhängig davon innert zehn Tagen Rechtsvorschlag erheben.
Welche Kosten muss ich bei einer Mahnung unterscheiden?
Eine offene Rechnung über CHF 200 wird plötzlich zu einer Forderung über CHF 270. Bevor Sie alles bezahlen oder die ganze Forderung zurückweisen, lassen Sie sich die einzelnen Positionen aufschlüsseln:
- Hauptforderung: der ursprünglich geschuldete Betrag, etwa für einen Einkauf.
- Verzugszins: ein Zins für die Zeit, in der Sie mit der Geldzahlung in Verzug sind.
- Mahngebühren oder Mahnspesen: zusätzliche Beträge für Zahlungserinnerungen.
- Inkassokosten oder Verzugsschaden: weitere geltend gemachte Kosten, die gesondert geprüft werden müssen.
Dieser Tipp betrifft gewöhnliche privatrechtliche Rechnungen. Bei Steuern, Bussen oder der obligatorischen Krankenversicherung können besondere gesetzliche Regeln gelten.
Wann sind Mahngebühren in der Schweiz erlaubt?
Für private Rechnungen gibt es keine allgemeine gesetzliche Mahnpauschale. Eine solche Gebühr braucht grundsätzlich eine wirksame Vereinbarung, beispielsweise im Vertrag oder in einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die Regelung muss genügend klar sein: Wann fällt welcher Betrag an? Ein nachvollziehbares Beispiel wäre «CHF 15 ab der zweiten Mahnung».
Ein Unternehmen kann eine bislang nicht vereinbarte Gebühr nicht einfach nachträglich durch einen Aufdruck auf der Mahnung verbindlich machen. Verlangen Sie die konkrete Vertragsbestimmung und prüfen Sie, ob diese bei Vertragsabschluss tatsächlich galt und einbezogen wurde. Davon zu unterscheiden ist ein nachgewiesener zusätzlicher Schaden nach Art. 106 OR.
Muss die erste Mahnung kostenlos sein?
Nein, eine allgemeine Regel «Die erste Mahnung ist gratis» gibt es für solche Rechnungen nicht. Ob bereits dafür eine Gebühr geschuldet ist, hängt insbesondere von der wirksamen Vereinbarung ab. Ebenso wenig besteht ein allgemeiner Anspruch auf drei Mahnungen vor einer Betreibung.
Das bedeutet aber nicht, dass eine Mahnung rechtlich bedeutungslos wäre: Sie kann nötig sein, um den Zahlungsverzug auszulösen. Die Voraussetzungen für Verzugszinsen und für das Einleiten einer Betreibung sind auseinanderzuhalten.
Sind CHF 20 oder CHF 50 Mahngebühren zulässig?
Es gibt keine einheitliche gesetzliche Franken-Obergrenze für sämtliche privaten Mahngebühren. Ein Betrag ist deshalb weder allein wegen seiner Höhe gültig noch automatisch ungültig. Entscheidend sind die Vertragsgrundlage und deren rechtliche Zulässigkeit. Auch eine AGB-Klausel kann etwa bei einem erheblichen, ungerechtfertigten Missverhältnis zulasten von Konsumentinnen und Konsumenten problematisch sein (Art. 8 UWG).
Fragen Sie konkret nach: Welche Klausel soll gelten? Welche Mahnstufe wurde erreicht? Wurden mehrere Gebühren doppelt berechnet? Ein pauschales «Das steht in unseren AGB» beantwortet diese Fragen noch nicht.
Ab wann fallen Verzugszinsen an?
Fälligkeit und Verzug sind nicht dasselbe. Ist die Zahlung fällig, setzt eine Mahnung die zahlungspflichtige Person grundsätzlich in Verzug (Art. 102 OR). Wurde ein bestimmter Verfalltag vereinbart, kann der Verzug mit dessen Ablauf ohne zusätzliche Mahnung eintreten. Ein einseitiger Aufdruck «zahlbar innert 30 Tagen» ist nicht ohne Weiteres ein gemeinsam vereinbarter Verfalltag; die Vertragslage und der Inhalt der Zahlungsaufforderung zählen.
Ab Verzug beträgt der gesetzliche Verzugszins grundsätzlich 5 % pro Jahr (Art. 104 OR). Eine wirksame abweichende Regelung ist zu beachten. 5 % sind weder ein monatlicher Zuschlag noch eine pauschale Mahngebühr.
Rechenbeispiel: Bei CHF 200 und einem ganzen Jahr Verzug ergeben 5 % einen Zins von CHF 10. Für 30 Tage sind es bei taggenauer Berechnung mit 365 Tagen rund CHF 0.82. Lassen Sie sich Kapitalbetrag, Zinssatz und Zinszeitraum nennen.
Ich habe keine Rechnung erhalten – muss ich trotzdem zahlen?
Eine fehlende Rechnung lässt die zugrunde liegende Forderung nicht automatisch verschwinden. Verlangen Sie eine Rechnungskopie und prüfen Sie den Vertrag sowie die verwendete Zustelladresse. War ein Zahlungstermin bereits verbindlich vereinbart, kann dieser auch ohne zusätzliche Rechnung relevant sein.
Bestreiten Sie nachvollziehbar, wenn Rechnung oder Mahnung nicht angekommen sind, und verlangen Sie die Grundlage für den behaupteten Verzugsbeginn. Prüfen Sie gleichzeitig, ob die Hauptforderung berechtigt ist. Fehlender Rechnungserhalt rechtfertigt weder automatisch sämtliche Zusatzkosten noch automatisch deren vollständigen Wegfall.
Muss ich Inkassokosten und «Verzugsschaden» bezahlen?
Ein Inkassobüro darf nicht allein durch seine Einschaltung beliebige Kosten auf Sie überwälzen. Verlangen Sie eine getrennte Aufstellung und die rechtliche Grundlage jeder Zusatzposition. Eine Branchen- oder Gebührentabelle ist für sich allein keine gesetzliche Zahlungspflicht.
Wer sich auf Art. 106 OR beruft, muss einen durch den Verzug verursachten Schaden nachweisen, der über die Verzugszinsen hinausgeht. Zudem kann sich die zahlungspflichtige Person entlasten, wenn sie nachweist, dass sie kein Verschulden trifft. Eine pauschale Bezeichnung als «Verzugsschaden» ersetzt diese Voraussetzungen nicht. Auch behauptete vertragliche Inkassogebühren sind auf wirksame Vereinbarung und Zulässigkeit zu prüfen.
Unterschreiben Sie keine Ratenzahlungsvereinbarung, die ungeprüfte Zusatzkosten als anerkannte Schuld einschliesst. Amtliche Betreibungskosten sind wiederum von privaten Inkassopauschalen zu unterscheiden.
Kann ich nur die Rechnung bezahlen und die Gebühren bestreiten?
Trennen Sie berechtigte, fällige Beträge von den bestrittenen Positionen. Halten Sie schriftlich fest, was Sie bezahlen und welche Zusatzkosten Sie aus welchem Grund zurückweisen. Beachten Sie: Sind Kosten und Zinsen tatsächlich geschuldet, lässt sich eine Teilzahlung nicht beliebig allein auf das Kapital anrechnen (Art. 85 OR). Ein Vermerk im Zahlungszweck beseitigt diese Regel nicht.
Ist die Hauptforderung bereits bezahlt, senden Sie den Beleg und verlangen Sie eine aktualisierte Abrechnung. Berechtigte Zinsen oder Gebühren aus der Zeit vor der Zahlung können trotzdem offenbleiben.
Zwei Mustertexte zum Bestreiten von Mahn- oder Inkassokosten
Passen Sie die Texte an Ihre tatsächliche Situation an. Sie ersetzen keinen Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl.
1. Die Rechnung wurde bereits bezahlt
Guten Tag
Die Rechnung Nr. [Nummer] über CHF [Betrag] habe ich am [Datum] bezahlt. Den Zahlungsbeleg lege ich bei. Bitte gleichen Sie die Zahlung ab und senden Sie mir eine aktualisierte Abrechnung. Die zusätzlich verlangten CHF [Betrag] für [Position] bestreite ich aus folgendem Grund: [Grund]. Falls Sie daran festhalten, bitte ich um die konkrete Rechtsgrundlage und Berechnung.
Freundliche Grüsse
[Name]
2. Die Grundlage der Zusatzkosten ist unklar
Guten Tag
Zu Ihrer Forderung vom [Datum], Referenz [Nummer], bestreite ich die Zusatzkosten von CHF [Betrag] für [Positionen]. Eine wirksame Grundlage dafür ist für mich nicht ersichtlich. Bitte nennen Sie die konkrete Vertragsbestimmung und belegen Sie deren Einbezug. Soweit Sie einen Schaden nach Art. 106 OR geltend machen, bitte ich um dessen konkrete Berechnung und Nachweis. Dieses Schreiben enthält keine Anerkennung der bestrittenen Positionen.
Freundliche Grüsse
[Name]
Was tun, wenn ein Zahlungsbefehl kommt?
Das Betreibungsamt prüft nicht, ob die Forderung materiell berechtigt ist. Wollen Sie diese ganz oder teilweise bestreiten, erheben Sie innert zehn Tagen nach Zustellung Rechtsvorschlag: direkt bei der Zustellung oder mündlich beziehungsweise schriftlich beim Betreibungsamt. Bei einem Teilrechtsvorschlag muss der bestrittene Betrag genau angegeben werden. Lassen Sie sich die Erklärung bestätigen.
Ein Widerspruch beim Unternehmen oder Inkassobüro genügt dafür nicht. Ohne Rechtsvorschlag kann die Betreibung fortgesetzt werden; die Forderung ist damit aber nicht gerichtlich als berechtigt festgestellt. Haben Sie die Frist verpasst, lassen Sie mögliche gerichtliche Schritte rasch prüfen.
Der Rechtsvorschlag löscht den Registereintrag nicht. Nach Ablauf von drei Monaten seit Zustellung kann bei erfüllten Voraussetzungen ein Gesuch um Nichtbekanntgabe an Dritte gestellt werden. Diese erfolgt nicht automatisch und ist keine Löschung der Forderung. Das Bundesamt für Justiz stellt das aktuelle Formular und die Verfahrenshinweise bereit.
Wie kann JUSTIS unterstützen?
Eine Rechtsauskunft kann helfen, Gebühren einzuordnen und selbst richtig zu reagieren. Ob eine weitergehende Interessenvertretung versichert ist, hängt vom zugrunde liegenden Rechtsstreit und den anwendbaren Bedingungen ab. Wenn Sie eine berechtigte Rechnung aus finanziellen Gründen nicht bezahlen können, entsteht dadurch noch kein versicherter Rechtsstreit. Die Rechtsschutzversicherung bezahlt keine offenen Rechnungen. Auch Mahn- und Inkassokosten sind nicht automatisch gedeckt.
Rechtsgrundlagen und weiterführende Informationen
- Obligationenrecht: Art. 85, 102, 104 und 106
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Art. 8
- SchKG: Art. 8a, 74, 78, 85 und 85a
- Stadt Zürich: Umgang mit Inkasso-Rechnungen
Prüfen Sie Hauptforderung, Zinsen und Gebühren einzeln. Bezahlen Sie unbestrittene, fällige Beträge und bestreiten Sie fragliche Zusatzkosten nachvollziehbar. Bewahren Sie Belege auf. Bei einem Zahlungsbefehl ersetzt Ihr Schreiben an das Unternehmen den Rechtsvorschlag beim Betreibungsamt nicht.
Gepostet am 24. Mai 2017