Seit 1. Januar 2025 gilt das bundesweite Verbot der Gesichtsverhüllung an öffentlich zugänglichen Orten. Das Gesetz enthält wichtige Ausnahmen.
Auf einen Blick
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Das Verbot betrifft öffentlich zugängliche Orte, auch solche in privatem Eigentum.
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Gesundheit, Sicherheit, Wetter und weitere gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten.
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Die Ordnungsbusse beträgt CHF 100; im ordentlichen Verfahren sind bis CHF 1’000 möglich.
Wo gilt das Gesichtsverhüllungsverbot?
Seit 1. Januar 2025 ist es grundsätzlich verboten, das Gesicht an öffentlich zugänglichen Orten so zu verhüllen, dass die Gesichtszüge nicht erkennbar sind. Dazu zählen etwa Strassen, Parks, öffentliche Verkehrsmittel und öffentlich zugängliche Geschäfte. Dass ein Ort privat jemandem gehört, macht ihn nicht automatisch zur Ausnahme.
Das Verbot gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Es betrifft beispielsweise Burka und Niqab, kann aber auch andere Verhüllungen erfassen. Ein Kopftuch, das das Gesicht erkennbar lässt, fällt nicht allein als Kopfbedeckung darunter.
Welche Ausnahmen erlaubt das Gesetz?
Erlaubt bleiben insbesondere Verhüllungen zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit, wegen klimatischer Bedingungen und im Rahmen des einheimischen Brauchtums. Auch künstlerische und unterhaltende Darbietungen sowie Werbung sind ausgenommen. Ein medizinischer Mundschutz oder eine Schutzmaske bei der Arbeit kann deshalb zulässig sein.
In Gotteshäusern und anderen Sakralstätten darf das Gesicht ebenfalls verhüllt werden; diese Ausnahme ist nicht auf private Räume beschränkt. In Flugzeugen sowie diplomatischen und konsularischen Räumlichkeiten findet das Bundesgesetz keine Anwendung. Andere Sicherheits- oder Identifikationspflichten können trotzdem gelten.
Demonstrationen: Schutzverhüllung braucht eine Bewilligung
Eine notwendige Verhüllung zum eigenen Schutz bei der Ausübung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit kann erlaubt werden. Dafür braucht es eine vorgängige Bewilligung der zuständigen Behörde, und öffentliche Ordnung und Sicherheit dürfen nicht beeinträchtigt werden. Eine Bewilligung der Demonstration allein erlaubt nicht automatisch jede Vermummung.
Busse: CHF 100 statt pauschal CHF 200
Einfache Verstösse werden grundsätzlich mit einer Ordnungsbusse von CHF 100 erledigt. Kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung, beträgt der gesetzliche Höchstbetrag CHF 1’000; weitere Verfahrenskosten können hinzukommen.
Auch Reisende müssen die Regeln beachten. Aus einem Verstoss folgt jedoch nicht automatisch eine Einreiseverweigerung. Bei einer konkreten Anordnung sind Sachverhalt, Rechtsgrundlage und Fristen zu prüfen.
Halten Sie bei einer umstrittenen Busse fest, wo und weshalb Sie Ihr Gesicht bedeckt haben. Prüfen Sie die Rechtsmittelbelehrung sofort. Für eine Schutzverhüllung bei einer Demonstration ist die besondere vorgängige Bewilligung zu klären.
Gepostet am 14. April 2025