Darf Zeitung ein Foto von mir veröffentlichen?

Eine Zeitung hat ohne mein Wissen ein Foto von mir veröffentlicht. Ist dies erlaubt und falls nicht, was kann ich dagegen tun?

Auf einen Blick

  • Für ein Zeitungsfoto ohne Einwilligung braucht es einen Rechtfertigungsgrund.

  • Bei einer Persönlichkeitsverletzung kommen verschiedene Ansprüche infrage; eine Gegendarstellung hat kurze Fristen.

  • Sichern Sie Ausgabe, Link und Zeitpunkt Ihrer Kenntnis.

Zeitung veröffentlicht mein Foto: Ist das erlaubt?

Das Recht am eigenen Bild schützt erkennbare Personen. Erkennbarkeit kann sich auch aus Kleidung, Umgebung oder Begleittext ergeben. Ohne Einwilligung braucht es einen anderen Rechtfertigungsgrund, beispielsweise ein überwiegendes Informationsinteresse. Dass ein Bild zu einer öffentlichen Veranstaltung gehört, erlaubt nicht jede beliebige Darstellung. Entscheidend sind Kontext, Aussage und Interessenabwägung.

Foto löschen lassen: Welche Ansprüche kommen infrage?

Bei einer widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzung können Sie insbesondere die Beseitigung, das Verbot weiterer Veröffentlichungen oder eine gerichtliche Feststellung verlangen. Schadenersatz, Genugtuung und gegebenenfalls Gewinnherausgabe haben zusätzliche Voraussetzungen. Sie erhalten nicht automatisch eine Entschädigung oder sämtliche Verkaufserlöse der Zeitung. Sichern Sie die Ausgabe, den Online-Beitrag und die Korrespondenz und verlangen Sie eine begründete Stellungnahme der Redaktion.

Tatsachendarstellungen in der Zeitung: Wann hilft eine Gegendarstellung?

Bei unmittelbar persönlichkeitsrelevanten Tatsachendarstellungen in periodischen Medien kann eine Gegendarstellung möglich sein. Sie ist von einer Berichtigung und von anderen Klagen zu unterscheiden. Ihr Text muss grundsätzlich innerhalb von 20 Tagen ab Kenntnis der beanstandeten Darstellung, spätestens drei Monate nach deren Verbreitung, an das Medienunternehmen abgesandt werden. Lassen Sie die Voraussetzungen und den Text rasch prüfen.

Heimliche Fotos im privaten Bereich: Kann das strafbar sein?

Aufnahmen aus dem geschützten Privat- oder Geheimbereich können zusätzlich Art. 179quater StGB verletzen. Nicht jedes Foto einer Person in einem Garten erfüllt diesen Tatbestand; Zugänglichkeit und Aufnahmeumstände sind wichtig. Für antragsabhängige Delikte gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten ab Kenntnis der Täterschaft. Warten Sie bei einer möglichen Verletzung deshalb nicht auf die Antwort der Zeitung, bevor Sie rechtlichen Rat einholen.

JUSTIS Tipp
Veröffentlichung und Datum sichern

Sichern Sie Ausgabe, Link und Zeitpunkt Ihrer Kenntnis. Verlangen Sie eine Stellungnahme der Redaktion und lassen Sie mögliche Ansprüche und Fristen prüfen, ohne die Antwort abzuwarten.

Gepostet am 7. Dezember 2016