Der Pullover, ein Geschenk von Tante Elsa, passt nicht, das Playmobil-Schloss erhält das Kind gleich in doppelter Ausführung und das Buch der Schwester steht bereits im eigenen Bücherregal. Die Lösung scheint naheliegend: Umtauschen. Aber gibt es in der Schweiz ein allgemeines Umtauschrecht?
Kein Recht, nur Kulanz: In der Schweiz gibt es kein gesetzliches Umtausch- oder Rückgaberecht für mängelfreie Ware – auch nicht für Weihnachtsgeschenke. Sie sind vom Entgegenkommen des Verkäufers abhängig.
Kassenbon sichern & nachfragen: Klären Sie die Umtauschmöglichkeiten (am besten schriftlich) direkt beim Kauf ab. Viele Händler bieten freiwillige, verlängerte Fristen für die Weihnachtszeit an.
Mängel sind anders: Wenn das Geschenk defekt ist, handelt es sich nicht um Umtausch, sondern um die gesetzliche Gewährleistung (Art. 197 OR). Hier haben Sie Rechte auf Wandelung oder Minderung.
Nein. In der Schweiz gibt es kein gesetzliches Umtauschrecht. Auf die Weihnachtsgeschenke, aber auch auf alle anderen Waren gemünzt, bedeutet das konkret: Läden müssen diese nicht umtauschen. Es sei denn natürlich, das Produkt weist Mängel auf (z.B. Loch im Pulli oder zerrissene Seite im Buch). Viele Läden zeigen sich jedoch kulant und tauschen Waren um, oder stellen für den Wert des zurückgebrachten Playmobil-Schlosses einen Gutschein aus.
Obwohl Sie beim Kauf in physischen Läden kein gesetzliches Recht haben, gibt es in vielen EU-Ländern ein Widerrufsrecht für Online-Käufe. In der Schweiz existiert dieses gesetzliche Widerrufsrecht für Online-Bestellungen jedoch nicht. Klären Sie daher auch bei Webshops vorab die Rückgabebedingungen. Wenn der Onlineshop keine Rückgabefrist anbietet, sind Sie an den Kaufvertrag gebunden.
Tipp für Online-Geschenke: Grosse Schweizer und internationale Online-Händler gewähren oft freiwillig ein 14- bis 30-tägiges Rückgaberecht. Prüfen Sie, ob diese Frist über die Feiertage hinaus verlängert wird.
Wenn das Geschenk defekt ist (z.B. der Pullover hat ein Loch, die Uhr funktioniert nicht), handelt es sich nicht um einen Umtausch aus Kulanz, sondern um die gesetzliche Gewährleistungspflicht des Verkäufers (Art. 197 OR). Der Beschenkte hat in diesem Fall juristisch gesehen das Recht, die Ware zu wandeln (vom Kauf zurücktreten) oder eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Achtung: Nacherfüllung oft ausgeschlossen. Die in Deutschland oft übliche Nachbesserung (Reparatur) kann in Schweizer Kaufverträgen oft ausgeschlossen sein. Der Verkäufer entscheidet hier oft, ob er das defekte Produkt ersetzt, repariert oder den Preis mindert.
Bei Unsicherheiten, ob die beschenkte Person das Buch nicht schon hat oder die Hose dem Patenkind passt, lohnt es sich, im Laden vor Kauf abzuklären, ob das Geschenk allenfalls umgetauscht werden kann. Am besten lässt man sich dies auf dem Kassenzettel vermerken.
Tipp zur Weihnachtszeit: Viele grosse Warenhäuser und Ketten bieten in der Zeit von November bis Januar eine verlängerte Umtauschfrist an, die über die üblichen 7 oder 14 Tage hinausgeht. Erkundigen Sie sich beim Kauf explizit nach der «Weihnachts-Kulanz» des Geschäfts.
Ist der Laden kulant und ein Umtausch möglich, sollten die Waren in der unbeschädigten Originalverpackung und Kleider am besten mit Etikett retourniert werden. Das Preisetikett kann weggeschnitten, aber sollte für den Fall eines Umtausches aufbewahrt werden. Die anderen Etiketten lieber in der Kleidung lassen und nicht entfernen.
Ist kein Kassenbon vorhanden, ist ein Umtausch selten möglich. Hier bleibt einem nichts anderes übrig, als auf den «Goodwil» des Ladens zu hoffen. Aber vielleicht wurde mit der Karte bezahlt, und man kann mit einem entsprechenden Auszug von der Bank nachweisen, dass die Ware aus diesem und nicht einem anderen Laden stammt. Dass Sie bei einem Umtausch Geld zurück erhalten, ist eher unwahrscheinlich. Wahrscheinlicher ist, dass Ihnen ein Gutschein ausgestellt wird.
Der Kassenzettel ist Ihr wichtigstes Dokument. Da es kein gesetzliches Umtauschrecht gibt, sichern Sie sich am besten bereits beim Kauf ab: Fragen Sie an der Kasse explizit nach der "Weihnachts-Kulanz" und der Dauer der Umtauschfrist. Lassen Sie die Antwort idealerweise auf dem Kassenbon schriftlich vermerken. Wenn der Pullover dann nicht passt, haben Sie einen rechtsverbindlichen Beweis in der Hand und müssen sich nicht auf den Goodwill des Geschäfts verlassen.
Gepostet am 22. Mai 2017