Jugendliche erkunden ihre Sexualität auch digital. Das Verschicken oder Tauschen von intimen Bildern ("Sexting") ist verbreitet. Doch wann wird aus Neugier oder Spass ein Fall für die Polizei? Die gesetzliche Lage in der Schweiz ist hier klarer geworden, birgt aber weiterhin Risiken.
Auf einen Blick
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Eigene intime Aufnahmen können unter den Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 8 und 8bis StGB straflos hergestellt und ausgetauscht werden; Zustimmung allein genügt nicht in jeder Konstellation.
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Die unbefugte Weitergabe nicht öffentlicher sexueller Inhalte kann nach Art. 197a StGB strafbar sein.
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Das Jugendstrafrecht gilt für Straftaten, die zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr begangen werden.
Nina (15) sendet ihrem Freund (17) ein selbst aufgenommenes intimes Bild. Nach der Trennung leitet er es ohne ihre Zustimmung weiter. Dass Nina dem ursprünglichen Austausch zugestimmt hatte, erlaubt ihm diese Weitergabe nicht.
Sexting mit eigenen Aufnahmen: Welche Ausnahmen gelten?
Seit dem 1. Juli 2024 enthält Art. 197 StGB erweiterte Ausnahmen für Aufnahmen Minderjähriger. Nach Abs. 8bis bleibt die minderjährige Person straflos, wenn sie pornografische Aufnahmen von sich selbst herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht. Für den Besitz und Konsum durch die empfangende Person müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein: kein bezahltes oder versprochenes Entgelt, persönliche Bekanntschaft und ein Altersunterschied von höchstens drei Jahren, sofern mindestens eine beteiligte Person minderjährig ist.
Für die Herstellung einer Aufnahme einer anderen minderjährigen Person gilt Abs. 8: Diese muss eingewilligt haben, die herstellende Person darf dafür kein Entgelt leisten oder versprechen, und der Altersunterschied darf höchstens drei Jahre betragen. Die Ausnahme erfasst Herstellung, Besitz, Konsum und das Zugänglichmachen an die dargestellte Person. Sie erlaubt keine beliebige Weitergabe an Dritte.
Wann ist Sexting oder die Weitergabe intimer Bilder strafbar?
Pornografische Darstellungen Minderjähriger können nach Art. 197 StGB strafbar sein, wenn die gesetzlichen Ausnahmen nicht greifen. Auch das Zugänglichmachen pornografischer Inhalte an Personen unter 16 Jahren unterliegt besonderen Strafbestimmungen. Ob eine Aufnahme überhaupt als pornografisch gilt und welche Ausnahme anwendbar ist, muss im konkreten Fall beurteilt werden.
Wer nicht öffentliche sexuelle Inhalte ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, kann nach Art. 197a Abs. 1 StGB auf Antrag bestraft werden. Das öffentliche Zugänglichmachen wird nach Abs. 2 strenger bestraft. Daneben kommen Persönlichkeitsverletzungen nach Art. 28 ZGB sowie weitere Straftaten in Betracht, etwa bei Drohungen, Erpressung oder ehrverletzenden Aussagen.
Intime Bilder weitergeleitet: Wo finden Betroffene Hilfe?
Holen Sie Unterstützung bei einer Vertrauensperson, einer Jugendberatungsstelle, der Opferhilfe oder der Polizei. Notieren Sie Accounts, Links und Zeitpunkte. Verbreiten oder laden Sie problematische Aufnahmen nicht erneut herunter, um Beweise zu sammeln; klären Sie mit der Polizei, wie diese gesichert werden sollen.
Für Taten zwischen dem vollendeten 10. und dem vollendeten 18. Altersjahr gilt das Jugendstrafrecht. Es sieht Schutzmassnahmen und Strafen vor.
Strafgesetzbuch: Art. 197 und 197a
Jugendberatungsstellen, Opferhilfezentren oder die Polizei bieten Unterstützung. Auch eine juristische Ersteinschätzung kann klären, ob eine Anzeige sinnvoll ist – und wie man rechtlich vorgeht.
Gepostet am 29. September 2016