Löschung auf einer Webseite und Entfernung aus Suchresultaten sind verschiedene Schritte. Das Recht auf Vergessen gilt nicht ohne Grenzen.
Auf einen Blick
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Unnötige oder widerrechtlich bearbeitete Personendaten können unter Voraussetzungen gelöscht, berichtigt oder in ihrer Bearbeitung eingeschränkt werden.
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Aufbewahrungspflichten und überwiegende Interessen sind zu prüfen.
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Eine entfernte Suchanzeige löscht nicht automatisch die Originalseite.
Gibt es in der Schweiz ein Recht auf Vergessen?
Das Schweizer Datenschutzgesetz und der Persönlichkeitsschutz ermöglichen unter Voraussetzungen die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung einer Datenbearbeitung. «Recht auf Vergessen» ist keine ausdrückliche Garantie, dass jede unerwünschte Information aus dem Internet verschwindet.
Entscheidend sind unter anderem Zweck, Verhältnismässigkeit, Richtigkeit und die Interessen an der Veröffentlichung. Eine alte Meldung kann neu zu beurteilen sein, wenn das frühere öffentliche Interesse nicht mehr überwiegt. Das Alter allein macht einen Inhalt aber nicht rechtswidrig.
Wann kann ich Daten löschen lassen?
Eine Löschung kann infrage kommen, wenn Daten nicht mehr benötigt werden, widerrechtlich bearbeitet wurden oder eine auf Einwilligung gestützte Bearbeitung nach deren Widerruf nicht anders gerechtfertigt ist.
Private Datenbearbeitung setzt in der Schweiz nicht in jedem Fall eine Einwilligung oder eine ausdrücklich benannte Rechtsgrundlage voraus. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und überwiegende private oder öffentliche Interessen können eine weitere Bearbeitung rechtfertigen. Bei Behörden gelten zusätzliche Regeln.
Webseite löschen und Suchtreffer entfernen
Wenden Sie sich an die Person oder Organisation, die den Inhalt veröffentlicht oder die Daten bearbeitet. Nennen Sie die genaue URL, betroffene Angaben und den gewünschten Schritt: Löschung, Anonymisierung, Berichtigung oder Einschränkung.
Beantragen Sie nötigenfalls zusätzlich bei der Suchmaschine, bestimmte Treffer zu Ihrem Namen zu entfernen. Dies betrifft die Auffindbarkeit, nicht automatisch den Inhalt auf der Originalseite. Kopien und andere Anbieter können gesonderte Anfragen erfordern.
Eine verhältnismässige Identitätsprüfung kann nötig sein. Für eine Löschanfrage gilt nicht automatisch die 30-Tage-Regel des Auskunftsrechts; setzen Sie eine angemessene Frist.
Fotos: Recht am eigenen Bild beachten
Die Veröffentlichung erkennbarer Personen benötigt grundsätzlich deren Zustimmung oder einen anderen Rechtfertigungsgrund. Auch ein Widerruf ist gegen mögliche andere Interessen zu prüfen. Nicht jede journalistische Veröffentlichung ist automatisch erlaubt und nicht jedes Foto ohne Zustimmung automatisch rechtswidrig.
Was tun bei einer Ablehnung?
Verlangen Sie die Begründung und prüfen Sie bei privaten Verantwortlichen Schlichtung und zivilrechtliche Durchsetzung. Für Streitigkeiten nach dem DSG fallen grundsätzlich keine Gerichtskosten an; eigene Anwaltskosten und mögliche Parteientschädigungen bleiben relevant. Gegen Bundesorgane gelten andere Verfahren mit möglichen Kosten.
Eine Meldung an den EDÖB kann zusätzlich infrage kommen. Er beaufsichtigt den Datenschutz, ersetzt aber nicht die gerichtliche Durchsetzung Ihres individuellen Anspruchs. Seine Übersicht zu Datenschutzrechten erläutert das Vorgehen.
Sichern Sie URL und Screenshot und beschreiben Sie die konkrete Verletzung. Schreiben Sie zuerst dem Verantwortlichen und nötigenfalls zusätzlich der Suchmaschine. Bewahren Sie Anfrage und Antwort auf und verlangen Sie eine Begründung bei Ablehnung.
Gepostet am 20. April 2025