Dürfen wir Bilder von Freunden auf Facebook stellen?

Wir waren kürzlich mit zwei befreundeten Pärchen in den Ferien und haben natürlich viele Urlaubsfotos geschossen. Mein Mann will nun eine Auswahl dieser Fotos auf unsere Familienwebsite und auf Facebook stellen. Ich habe ihm gesagt, dass er dafür zuerst die Einwilligung unserer Freunde benötigt. Er meint, dass dies nicht nötig sei, denn er verwende die Bilder ja rein privat. Nun liegen wir uns wegen dieser Geschichte seit Tagen in den Haaren. Können Sie mir sagen, was rechtlich wirklich zulässig ist?

Auf einen Blick

  • Fotos erkennbarer Freunde dürfen nicht allein deshalb veröffentlicht werden, weil Sie keinen Gewinn erzielen.

  • Klären Sie Zustimmung, Publikum und Kontext; bei Kinderfotos zählt auch das Kindeswohl.

  • Zeigen Sie die ausgewählten Bilder und erklären Sie, wo sie erscheinen sollen.

Ferienfotos auf Facebook: Brauche ich die Einwilligung?

Erkennbare Personen haben grundsätzlich ein Recht am eigenen Bild. Dass Sie die Ferienfotos ohne Gewinnabsicht auf Facebook oder einer Familienwebsite veröffentlichen, erlaubt die Veröffentlichung nicht automatisch. Für Bilder Ihrer Freunde sollten Sie die vorgesehenen Fotos zeigen und klären, wo und in welchem Zusammenhang sie erscheinen sollen. Eine Einwilligung muss freiwillig und ausreichend informiert erfolgen; sie muss nicht in jedem Fall schriftlich sein.

Gruppenfoto und öffentliches Ereignis: Welche Ausnahmen gibt es?

Auch Gruppenfotos können Persönlichkeitsrechte berühren. Ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage kann eine Veröffentlichung rechtfertigen. Das ist anhand des konkreten Bildes und Zusammenhangs zu prüfen. Ein gewöhnlicher Ferienbericht rechtfertigt nicht pauschal jedes Porträt. Sind Personen im öffentlichen Raum lediglich erkennbares Beiwerk, gelten andere Massstäbe als bei gezielt hervorgehobenen Einzelpersonen. Respektieren Sie Einwände und holen Sie im Zweifel Zustimmung ein.

Kinderfotos veröffentlichen: Wer entscheidet?

Urteilsfähige Kinder üben persönlichkeitsbezogene Rechte grundsätzlich selbst aus. Bei nicht urteilsfähigen Kindern handelt die gesetzliche Vertretung unter Beachtung des Kindeswohls. Es gibt dafür keine einfache, für alle Bilder geltende Altersgrenze. Fragen Sie das Kind altersgerecht und vermeiden Sie intime oder blossstellende Aufnahmen.

Privates Fotoalbum oder Internet: Warum ist das ein Unterschied?

Ein eng begrenztes privates Album ist anders zu beurteilen als ein öffentlich erreichbarer Beitrag. Prüfen Sie die tatsächlichen Zugriffseinstellungen, markieren Sie Personen nicht ungefragt und geben Sie Bilder nicht unkontrolliert weiter. Auch bei privater Aufbewahrung sind Aufnahmen aus geschützten Privat- oder Geheimbereichen nicht automatisch zulässig.

JUSTIS Tipp
Fotos vor dem Veröffentlichen zeigen

Zeigen Sie die ausgewählten Bilder und erklären Sie, wo sie erscheinen sollen. Respektieren Sie Einwände und prüfen Sie die tatsächlichen Zugriffseinstellungen Ihrer Beiträge.

Gepostet am 7. Dezember 2016