Das Teilen von Kinderfotos auf Social Media sorgt immer wieder für Diskussionen – in Elternforen, Gruppen oder am Familientisch. Ist das erlaubt? Was sagt das Schweizer Recht? Und worauf sollten Eltern achten?
Ob auf Instagram, TikTok oder in Messenger-Gruppen: Viele Eltern möchten ihr Familienglück mit anderen teilen – besonders nach der Geburt ihres Kindes. Doch dabei wird oft vergessen, dass das Internet kein privates Fotoalbum ist. Einmal online gestellt, lassen sich Bilder nur schwer vollständig löschen. Das Internet vergisst bekanntlich nicht.
Hinzu kommt: Was heute ein herziges Babyfoto ist, kann für das Kind später unangenehm oder peinlich sein – besonders dann, wenn die Bilder öffentlich zugänglich sind oder von anderen gespeichert und weiterverbreitet wurden.
In der Schweiz hat jede Person das Recht am eigenen Bild. Das bedeutet: Es darf grundsätzlich niemand fotografiert oder abgebildet und die Aufnahme veröffentlicht werden, ohne dass die betroffene Person zustimmt. Dieses Recht gilt vom Neugeborenen bis zur Urgrossmutter und ist Teil des Persönlichkeitsschutzes.
Bei minderjährigen Kindern entscheiden die sorgeberechtigten Personen, ob ein Foto veröffentlicht werden darf – stets im Interesse des Kindes. Wer Bilder ohne Einwilligung online stellt, riskiert eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte.
Eltern sollten gut überlegen, ob und welche Bilder sie von ihren Kindern online teilen. Denn: Einmal veröffentlicht, können die Fotos von Dritten gespeichert, kopiert, weiterverbreitet oder gar für unerwünschte Zwecke missbraucht werden – häufig ohne das Wissen der betroffenen Familie. Und selbst wenn der Missbrauch entdeckt wird, ist es rechtlich meist schwierig, dagegen vorzugehen.
Wer feststellt, dass ohne Einwilligung Bilder des eigenen Kindes auf einer Online-Plattform veröffentlicht wurden, kann dies der jeweiligen Plattform melden. Die meisten Anbieter – wie Instagram, TikTok, Facebook oder YouTube – stellen dafür entsprechende Melde- oder Beschwerdefunktionen im Hilfebereich zur Verfügung. Ab einem Alter von 13 Jahren können Kinder solche Meldungen in der Regel selbst einreichen.
Ja. Wenn ein Kind nicht möchte, dass bestimmte Bilder online bleiben – zum Beispiel, weil es diese peinlich findet – hat es das Recht, deren Entfernung zu verlangen. Idealerweise spricht es zuerst mit den Eltern darüber. Sollte das nichts bringen, kann das Kind (sofern es mindestens 13 Jahre alt ist und ein eigenes Profil auf der betroffenen Plattform hat) das Löschen direkt beantragen.
Weniger ist mehr: Wer als Elternteil oder erziehungsberechtigte Person Bilder des eigenen Kindes teilen möchte, sollte dies mit Bedacht tun. Überlegen Sie sich: Würde mein Kind dieser Veröffentlichung zustimmen – heute oder später? So schützen Sie die Privatsphäre und die Rechte Ihres Kindes nachhaltig.
Gepostet am 28. April 2017