Datenschutz

Zuletzt aktualisiert am 9. Februar 2023

Pflichtenheft für Drohnenflug

Gefährdung des Flugverkehrs, Störung der Privatsphäre: Wer eine Drohne fliegen lässt, muss gewisse Regeln beachten. Wie Autolenkerinnen oder Velofahrer müssen Drohnenpilot:innen ihre rechtlichen und versicherungstechnischen Pflichten kennen. Seit Anfang 2023 gilt auch in der Schweiz EU-Recht.

Kühn fliegen, tolle Ferienfotos und -filme machen, Eltern und Kinder gleichermassen begeistern: Drohnen können vieles und sind dementsprechend beliebt. JUSTIS hat für Sie eine Checkliste zusammengestellt, damit Sie mit ihrem ferngesteuerten Flugobjekt im Luftraum rechtlich und versicherungstechnisch auf der sicheren Seite sind.

Registrierung: entscheidend ist die Kamera

< 250g (Betriebsklasse A1 [C0]): Hobbypiloten fliegen in der offenen Kategorie. Für Drohnen bis zu einem Gewicht von 250 Gramm ist nur dann keine Registrierung erforderlich, wenn die Drohne keine Aufnahmen machen kann (Spielzeugdrohne, die nur zum Fliegen bestimmt ist). Da aber praktisch alle Drohnen Video- und Bildaufnahmen machen können, müssen die meisten Drohnen unter 250 Gramm trotzdem registriert werden (Frist bis Ende August 2023). Ein «Führerschein» (Kompetenznachweis) wird jedoch nicht benötigt.

≥ 250 Gramm (Betriebsklasse A1-3 [C1-C4]): Für Drohnen mit einem Gewicht von mehr als 250 Gramm benötigen Sie einen Kompetenznachweis, den sogenannten Drohnenführerschein (Online-Prüfung, Multiple-Choice-Fragen, Zeitaufwand für erfahrene Pilot:innen einige Stunden). Eine Registrierung ist in jedem Fall erforderlich. Die Registrierung und der Erwerb des Kompetenznachweises sind derzeit noch kostenlos. Ob eine Drohne in die Klasse A1, A2 oder A3 fällt, hängt unter anderem, aber nicht ausschliesslich, vom Gewicht ab und unterscheidet sich vor allem darin, wie nah an unbeteiligten Personen geflogen werden darf.

Rücksichtsvoll und sicher fliegen

Weil Minifluggeräte vollautomatisch gesteuert werden, halten viele einen Drohnenflug für ein Kinderspiel. Das BAZL mahnt die Drohnenpilot:innen jedoch zur Vorsicht. Fällt etwa die Automatik aus, müssen die Multikopter trotzdem sicher zur Landung gebracht werden. Auch tiefe Temperaturen und starker Wind könnten die Leichtgewichte in der Luft schnell ins Trudeln bringen. Und um Pannen auszuschliessen, sollten Drohnen und vor allem ihre Rotoren vor jedem Start gründlich überprüft werden. Schon bei einer kleinen Drohne können die hochdrehenden Rotoren schwere Schnittverletzungen verursachen und beim Absturz Personen am Boden verletzen. Ebenso können Tiere durch tief fliegende Drohnen in Panik versetzt werden, was zu Sekundärschäden führen kann. Da ausserdem die/der Pilot:in eines bemannten Luftfahrzeugs eine kleine Drohne in der Regel nicht frühzeitig erkennen kann, muss die/der Drohnenpilot:in jederzeit ausweichen können und immer einen ausreichenden Abstand zum Luftfahrzeug einhalten. Dieses Prinzip wird in der Fachsprache als «see and avoid» bezeichnet.

Einhaltung der Privatsphäre

Der Betrieb von Drohnen unterliegt dem Datenschutzgesetz und dem zivilrechtlichen Schutzrecht der Privatsphäre. So ist es verboten, mit Drohnen tief über Privatgrundstücke oder über öffentliche Plätze, z.B. Badeanstalten, Fussballfelder oder Hochzeitsgesellschaften, zu fliegen. Personen dürfen mit Drohnen grundsätzlich nicht ungefragt fotografiert, gefilmt, überwacht oder verfolgt werden.

Einschränkungen im öffentlichen Luftraum

Im Umkreis von fünf Kilometern rund um Flugplätze und Heliports ist für den Betrieb einer Drohne vorgängig eine Bewilligung entweder des Flugplatzhalters oder bei grösseren Flugplätzen der Flugsicherung Skyguide erforderlich.

In Naturschutzreservaten, Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservaten dürfen keine Drohnen aufsteigen. Auch in der Nähe von Blaulichteinsätzen darf nur mit Bewilligung der/des Einsatzleiter:in geflogen werden. Klären Sie bei den lokalen Behörden (Kantone/Gemeinden) auch ab, ob es weitere Einschränkungen gibt (etwa Flugverbot beim WEF in Davos).

Versicherungsschutz

Auch eine Minidrohne kann schnell einmal einen Schaden anrichten. Deshalb empfehlen wir allen Drohnenbesitzer:innen dringend, vor dem Jungfernflug den Versicherungsschutz der eigenen Haftpflichtversicherung abzuklären. Viele Haftpflichtversicherer schliessen den Versicherungsschutz für Drohnen in ihr Standardprodukt ein. Dies sollte aber in jedem Fall vor dem Flug geprüft werden. Für Drohnen über 250 Gramm ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Million Schweizer Franken obligatorisch. 

Übergangszeit für Bestandsdrohnen

Jede Drohne muss in die Kategorien C0-4 eingestuft und entsprechend gekennzeichnet werden. Für bestehende Drohnen, die noch nicht entsprechend gekennzeichnet sind, gelten Übergangsbestimmungen bis Ende 2023 und ab Januar 2024. Wenn Sie bereits vor Inkrafttreten der neuen Regeln im Besitz einer Drohne waren, haben Sie wahrscheinlich bereits einen EU-Kompetenznachweis erworben. Die Übernahme der EU-Drohnenverordnung durch die Schweiz bedeutet, dass dieser Kompetenznachweis und auch die Registrierung in einem EU-Land ausreichen, um eine Drohne in der Schweiz zu betreiben. Die Nachweise und Registrierungen werden gegenseitig anerkannt. Somit können Sie mit dem in der Schweiz neu erworbenen Nachweis auch in einem anderen EU-Land Ihre Drohne fliegen. Selbstverständlich sind neben den grundsätzlichen Voraussetzungen der Registrierung und des Fähigkeitsnachweises auch die weiteren, von Land zu Land leicht unterschiedlichen Regeln, z.B. bezüglich Datenschutz, Privatsphäre etc., zu beachten.

Gepostet am 26. März 2019