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Zuletzt aktualisiert am 30. Juni 2021

Mail auf Facebook veröffentlicht

Letztes Wochenende besuchte ich einen Tanzevent, für den ich Eintritt bezahlte. Vom Abend war ich ziemlich enttäuscht: Die Musik entsprach nicht der, die auf dem Werbeplakat angekündigt war. Zudem hatten ich und einige meiner Freunde mit denen ich mich im Laufe des Abends darüber austauschte, nicht das Gefühl, dass das Preis-Leistungsverhältnis stimmte. Nach dem Abend schrieb ich deshalb dem Veranstalter, dass ich mit dem Gebotenen nicht zufrieden war. Ich traute meinen Augen kaum, als ich sechs Stunden später meine E-Mail und die zynische Antwort des Veranstalters, inklusive Nennung meines Nachnamens, in dessen Facebookstatus las. Kann ich rechtlich etwas gegen die Veröffentlichung meiner E-Mail unternehmen?

Antwort:

Wer persönliche Daten bearbeitet, darf die Persönlichkeit der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzen. Zudem ist es nicht erlaubt persönliche Daten Dritten zugänglich zu machen. In Ihrem Fall heisst das, dass der Veranstalter mit der Veröffentlichung Ihres Nachnamens auf Facebook gegen den Daten- und Persönlichkeitsschutz verstösst.

Fordern Sie ihn zum sofortigen Löschen des Beitrages oder mindestens zum Löschen Ihrer persönlichen Daten in der E-Mail auf. Weigert er sich, dies zu tun, können Sie auch versuchen seinen Beitrag auf Facebook zu melden. Klicken Sie dafür rechts neben dem Beitrag auf den kleinen Pfeil und wählen „Beitrag melden“ aus. Nützt dies alles nichts, könnten Sie sogar zivilrechtliche Schritte einleiten und gegen ihn klagen. Beinhaltet sein „zynischer“ Kommentar Beleidigungen oder üble Nachrede ist auch eine Strafanzeige möglich.

Gepostet am 7. Dezember 2016