Ich war in den Sommerferien in Italien und bin für zu schnelles Fahren gebüsst worden. Neben der saftigen Geldstrafe wurde mir für drei Monate ein Fahrverbot auf italienischen Strassen erteilt. Meinen Fahrausweis stellten die zuständigen Behörden dem Strassenverkehrsamt in der Schweiz zu. Dieses hat mir noch zusätzlich einen sechsmonatigen Ausweisentzug aufgebrummt. Ich habe das Gefühl, für denselben Fehler doppelt bestraft zu werden. Ist das normal? Oder kann ich Rekurs einlegen?
Auf einen Blick
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Ein Fahrverbot im Ausland kann auch einen Schweizer Ausweisentzug auslösen.
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Voraussetzungen, Auswirkungen des ausländischen Verbots und relevante frühere Massnahmen bestimmen die Beurteilung.
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Bewahren Sie den ausländischen Entscheid auf und reichen Sie Angaben zu den Auswirkungen des Fahrverbots ein.
Fahrverbot im Ausland: Kann die Schweiz den Ausweis zusätzlich entziehen?
Nach Art. 16cbis SVG ist ein Schweizer Ausweisentzug nach einem ausländischen Verstoss vorgesehen, wenn im Ausland ein Fahrverbot verfügt wurde und die Widerhandlung nach Schweizer Recht als mittelschwer oder schwer gilt. Die Schweizer Administrativmassnahme ist von der ausländischen Geldstrafe zu unterscheiden. Eine hohe Busse allein genügt nicht, um die Voraussetzungen und Dauer zu beurteilen.
Drei Monate in Italien, sechs Monate in der Schweiz: Ist das zulässig?
Bei der Festlegung der Dauer sind die Auswirkungen des ausländischen Fahrverbots angemessen zu berücksichtigen. Für Personen ohne die gesetzlich massgeblichen verzeichneten Administrativmassnahmen darf die Schweizer Entzugsdauer die Dauer des ausländischen Fahrverbots nicht überschreiten. Bei relevanten früheren Massnahmen kann eine längere Dauer möglich sein. Ein beliebiger alter Eintrag rechtfertigt aber nicht automatisch sechs Monate; massgeblich sind die gesetzlichen Voraussetzungen und Ihre konkrete Vorgeschichte.
Stellungnahme und Rechtsmittel: Welche Fristen gelten?
Prüfen Sie das Schreiben des Strassenverkehrsamts und später die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung. Eine allgemeine, schweizweit stets geltende Frist von 20 Tagen für jede Stellungnahme gibt es nicht. Eine Verlängerung ist nicht in jedem Verfahrensschritt möglich. Reichen Sie den italienischen Entscheid und Angaben zu den Auswirkungen des Fahrverbots ein und lassen Sie die Schweizer Verfügung zeitnah prüfen. Ignorieren Sie das Fahrverbot während des Verfahrens nicht.
Bewahren Sie den ausländischen Entscheid auf und reichen Sie Angaben zu den Auswirkungen des Fahrverbots ein. Prüfen Sie die Fristen im Schweizer Verfahren sofort und halten Sie das Fahrverbot ein.
Gepostet am 7. Dezember 2016