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Zuletzt aktualisiert am 19. Mai 2021

Stillen während der Arbeitszeit

Ich bin im Mutterschaftsurlaub und werde in einem Monat wieder arbeiten. Mein Kind möchte ich auch weiterhin während der Arbeitszeit stillen. Mein Arbeitgeber ist dagegen. Er sagt, ich solle entweder arbeiten und Pulvermilch geben oder stillen und zu Hause bleiben. Falls ich dies nicht akzeptiere, würde er mir kündigen und es so ausschauen lassen, als wenn er mir wegen eines anderen Grundes gekündigt hat. Darf er das?

Antwort:

Nein, das darf er nicht. Denn Stillen ist während der Arbeitszeit erlaubt, so ist es gesetztlich vorgeschrieben (ArGV 1 Art. 60). Im ersten Lebensjahr des Kindes gilt die Stillzeit im Betrieb als Arbeitszeit. Dies gilt auch fürs Abpumpen der Milch während der Arbeit.

Der Arbeitgeber muss Ihnen zudem fürs Stillen oder Abpumpen einen Raum zur Verfügung stellen, in welchem Sie nicht gestört werden. Wollen Sie den Arbeitsort zum Stillen verlassen, gilt die Hälfte Ihrer Abwesenheit als Arbeitszeit.

In der Verordnung des Arbeitsgesetzes (ArGV 1 Artikel 60) wird der gesetzliche Beschluss so begründet: Im Falle einer verfrühten Umstellung auf Flaschennahrung sei damit zu rechnen, dass erwerbstätige Mütter am Arbeitsplatz häufiger fehlen, weil die Kinder häufiger erkranken. Deshalb müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um den erwerbstätigen Frauen auch nach dem Mutterschaftsurlaub das Stillen zu ermöglichen. Siehe auch das Kapitel Schwangere und Stillende auf der Webseite des SECO.

Unser Rat: Suchen Sie noch einmal das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber und weisen Sie ihn auf Ihren gesetzlichen Anspruch sowie die Argumente der Arbeitsgesetzverordnung 1 Artikel 60 hin. Kündigt er Ihnen deswegen, können Sie die Kündigung anfechten. Schiebt er einen anderen, nicht gerechtfertigten Grund, vor, können Sie sich auch dagegen wehren, indem Sie innerhalb von 30 Tagen gegen die Kündigung schriftlich Einsprache und danach innerhalb von 180 Tagen Klage erheben (OR Art. 336b).

Gepostet am 29. September 2016