Was gilt, wenn Sie den unterschriebenen Arbeitsvertrag doch nicht antreten möchten?
Auch vor Stellenantritt ist eine Kündigung möglich – es gelten die gesetzlichen Fristen ab Vertragsbeginn.
Die Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt 7 Tage – selbst wenn der erste Arbeitstag noch bevorsteht.
Ein offenes Gespräch kann helfen, eine einvernehmliche Lösung ohne Kündigungsformalitäten zu finden.
Rechtlich ist die Lage klar: Auch ein bereits unterzeichneter Arbeitsvertrag kann vor Stellenantritt gekündigt werden. Gemäss Art. 335b OR gilt während der Probezeit eine Kündigungsfrist von 7 Tagen.
Da die Stelle offiziell am 1. Juli beginnt, bedeutet das: Selbst bei sofortiger Kündigung müssten Sie bis zum 8. Juli noch beim neuen Arbeitgeber arbeiten.
Da Sie Ihren neuen Job noch nicht angetreten haben, empfiehlt es sich, die Situation so schnell wie möglich offen mit dem neuen Arbeitgeber zu besprechen. Vielleicht findet er rechtzeitig eine Ersatzperson und verzichtet freiwillig auf Ihren Stellenantritt.
Falls er auf dem Vertrag besteht, teilen Sie ihm mit, dass Sie in der Probezeit kündigen werden – unter Einhaltung der siebentägigen Frist. Parallel dazu können Sie mit Ihrem bisherigen Arbeitgeber vereinbaren, dass Sie die neue Stelle dort z. B. am 9. Juli beginnen.
Ein unterschriebener Vertrag bindet – aber nicht unumstösslich. Das Schweizer Arbeitsrecht lässt auch vor Stellenantritt Spielraum für eine Kündigung. Wichtig ist, fair zu kommunizieren, Fristen einzuhalten und sich nicht unter Druck setzen zu lassen. JUSTIS hilft Ihnen bei allen Fragen rund um Arbeitsrecht und Vertragslösungen.
Gepostet am 6. Dezember 2016