Tipps zur Selbsthilfe

Verkehr: Strafverfahren

Wenn Sie als beschuldigte Person einen Strafbefehl anfechten möchten, müssen Sie grundsätzlich innert 10 Tagen ab Zustellung schriftlich Einsprache bei der ausstellenden Strafbehörde erheben. Beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung und handeln Sie sofort; die gesetzliche Frist lässt sich nicht einfach verlängern. Eine gewöhnliche E-Mail oder eine Meldung an uns genügt nicht.

Ein kurzer eigenhändig unterschriebener Brief reicht für die beschuldigte Person ohne Begründung: "Hiermit erhebe ich Einsprache gegen den Strafbefehl vom [Datum], Verfahrensnummer [Nummer]." Ergänzen Sie Name, Adresse, Datum und Unterschrift. Geben Sie ihn spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde ab oder zu deren Handen der Schweizerischen Post auf. Einschreiben ist als Beweis sinnvoll; bewahren Sie Kopie und Aufgabequittung auf.

Eine Einsprache kann etwa sinnvoll sein, wenn die Tatsachen, die rechtliche Beurteilung oder die Sanktion nicht stimmen. Senden Sie uns Strafbefehl und Zustellangaben rasch zur Prüfung, ohne deshalb die eigene Eingabe aufzuschieben.

Nach der Einsprache sind weitere Abklärungen möglich. Beachten Sie Vorladungen; unentschuldigtes Fernbleiben kann als Rückzug gelten. Die Behörde kann das Verfahren einstellen, einen neuen Strafbefehl erlassen oder die Sache dem Gericht überweisen. Ein Rückzug macht den ursprünglichen Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig. Bereits entstandene Zusatzkosten können trotzdem anfallen; auch bei Einstellung sind die Kosten nicht automatisch immer von Ihnen zu tragen. Lassen Sie Chancen und Kosten vor einem Rückzug prüfen.