Erbfolge
Ohne wirksame abweichende Verfügung erben zuerst die Nachkommen; Kinder zu gleichen Teilen, vorverstorbene Kinder vertreten durch ihre Nachkommen. Fehlen Nachkommen, kommt der elterliche Stamm und danach der grosselterliche Stamm zum Zug.
Der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner erhält neben Nachkommen die Hälfte, neben Erben des elterlichen Stamms drei Viertel und ohne solche Erben den ganzen Nachlass. Unverheiratete Partner haben kein automatisches gesetzliches Erbrecht.
Vor der Verteilung sind insbesondere güterrechtliche Ansprüche und Nachlassschulden zu klären. Pflichtteil und gesetzlicher Erbteil sind nicht dasselbe. Familienkonstellation, Scheidungsverfahren und internationale Bezüge können besondere Fragen aufwerfen; lassen Sie die konkreten Anteile prüfen.