Versicherungen: Kündigung im Schadenfall
Bei einem Teilschaden, für den Ersatz beansprucht wird, sieht Art. 42 VVG grundsätzlich ein Kündigungsrecht vor. Die gesetzliche Erklärung muss spätestens bei Auszahlung der Entschädigung erfolgen; AVB können Ihnen günstigere Fristen gewähren. Warten Sie daher nicht einfach bis nach der Zahlung. Lebensversicherung und besondere Versicherungen sind gesondert zu prüfen.
Nach der gesetzlichen Regel endet die Haftung grundsätzlich 14 Tage nach Mitteilung der Kündigung; prüfen Sie die konkrete Regelung und organisieren Sie Anschlussdeckung. Erklären Sie Kündigung und Dossierbezug beweisbar.
Die Prämie ist grundsätzlich nur für die gedeckte Zeit geschuldet. Kündigt der Versicherungsnehmer infolge eines Schadens im ersten Jahr, kann die laufende Versicherungsperiode dennoch vollständig zu bezahlen sein. Auch ein Totalschaden hat besondere Folgen. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Abrechnung statt eine Rückzahlung in jedem Fall vorauszusetzen.