Tipps zur Selbsthilfe

Gesundheit: Freie Einwilligung nach umfassender Information

Eine urteilsfähige Person muss frei und nach ausreichender Aufklärung in die Behandlung einwilligen und kann eine Behandlung auch ablehnen oder die Einwilligung zurückziehen. Bei einfachen Routinehandlungen kann schlüssiges Verhalten genügen; blosses Schweigen ist nicht pauschal Zustimmung zu einem Eingriff. Fragen Sie nach Risiken und Alternativen.

Urteilsfähigkeit wird für die konkrete Entscheidung beurteilt. Es gibt keine starre Altersgrenze von 10 bis 15 Jahren; auch eine psychische Erkrankung bedeutet nicht automatisch Urteilsunfähigkeit. Urteilsfähige Minderjährige entscheiden grundsätzlich selbst über ihre höchstpersönlichen Behandlungsrechte. Unterstützung durch Eltern ist häufig sinnvoll, ersetzt diese Rechte aber nicht.

Bei urteilsunfähigen Erwachsenen sind Patientenverfügung und die Vertretungsreihenfolge nach Art. 378 ZGB zu beachten: bezeichnete Person, zuständiger Beistand und danach die gesetzlich vorgesehenen nahestehenden Personen unter den jeweiligen Voraussetzungen. In dringenden Fällen handelt der Arzt nach mutmasslichem Willen und Interessen. Bei Uneinigkeit oder fehlender Vertretung kann die KESB nötig sein. Für psychiatrische Behandlung und gesetzliche Zwangsmassnahmen bestehen besondere strenge Regeln.