Arbeit: Vorher / Kündigung vor Stellenantritt
Ein bereits geschlossener Arbeitsvertrag ist verbindlich. Eine Kündigung vor Stellenantritt kann möglich sein; prüfen Sie aber Kündigungsregeln, Probezeit und eine allfällige Mindestdauer. Ein befristeter Vertrag ist ohne vereinbarte Kündigungsmöglichkeit grundsätzlich nicht ordentlich kündbar.
Wann die Kündigungsfrist beginnt, wird in der kantonalen Praxis nicht einheitlich beurteilt: Häufig wird auf den vorgesehenen Stellenantritt abgestellt, andere Gerichte lassen die Frist bereits mit Empfang der Kündigung laufen. Verlassen Sie sich deshalb nicht darauf, dass Sie die Stelle nach einer Kündigung einfach nicht antreten müssen.
Suchen Sie möglichst früh ein konstruktives Gespräch und bitten Sie um eine schriftliche Vereinbarung zur Aufhebung vor Arbeitsbeginn. Das ist oft für beide Seiten sinnvoll; der Arbeitgeber muss aber nicht zustimmen. Klären Sie das Enddatum und allfällige Ansprüche, bevor Sie verbindlich eine andere Stelle zusagen. Bleibt die Situation umstritten, lassen Sie die konkrete Vertragslage rechtlich prüfen.