Tipps zur Selbsthilfe

Wohnen: Grundeigentümer/Dienstbarkeiten/Löschung

Hat eine Grunddienstbarkeit für das berechtigte Grundstück jedes Interesse verloren, kann der belastete Eigentümer nach Art. 736 ZGB ihre Löschung verlangen. Bleibt ein Interesse, ist es aber im Vergleich zur Belastung unverhältnismässig gering, kann eine ganze oder teilweise Ablösung gegen Entschädigung möglich sein. Blosse Nichtbenutzung allein genügt nicht automatisch.

Ohne Einigung kann ein gerichtliches Verfahren nötig sein. Lassen Sie Voraussetzungen, ursprünglichen Zweck und aktuelle Verhältnisse anhand von Grundbuchauszug und Belegen prüfen. Blockieren Sie die Dienstbarkeit nicht eigenmächtig, solange das Recht fortbesteht.