Ich bin von meinem Mann geschieden und lebe mit den Kindern in unserem gemeinsamen Haus. Laut Scheidungskonvention kann ich bis zu deren Volljährigkeit darin wohnen bleiben. Danach muss das Haus verkauft und der Kaufpreis zwischen mir und meinem Ex-Mann aufgeteilt werden. Wenn ich das Haus für mich beanspruche, muss ich meinem Ex-Mann die Hälfte des Kaufpreises bezahlen. Es stehen nun aber Renovationsarbeiten in der Höhe von 3'600 Franken an. Muss mein Ex-Mann die Hälfte der Kosten tragen?
Auf einen Blick
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Bei gemeinsamem Eigentum richten sich Renovationskosten nach Anteilen, Vereinbarungen und Art der Arbeiten.
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Eine bezahlte Rechnung begründet nicht automatisch einen hälftigen Ersatzanspruch.
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Prüfen Sie die Scheidungskonvention und vereinbaren Sie Art der Arbeiten, Auftrag und Kostenteilung schriftlich.
Gemeinsames Haus nach der Scheidung: Wer bezahlt Renovationen?
Bei Miteigentum werden Kosten und Lasten nach Art. 649 ZGB grundsätzlich im Verhältnis der Eigentumsanteile getragen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Bei hälftigem Eigentum kann damit eine hälftige Beteiligung an zulässigen Unterhaltskosten bestehen.
Entscheidend sind aber auch die Scheidungskonvention, ein vereinbartes Wohnrecht, die Kostenregelung und die Art der Arbeiten. Notwendiger Unterhalt, eine wertsteigernde Verbesserung und persönliche Ausstattungswünsche sind nicht gleich zu behandeln. Auch die Befugnis, die Arbeiten allein zu veranlassen, ist zu prüfen.
Renovation bezahlt: Kann ich die Hälfte zurückfordern?
Wer berechtigte gemeinschaftliche Ausgaben über seinen Anteil hinaus bezahlt hat, kann grundsätzlich anteiligen Ersatz verlangen. Aus der Rechnung über 3’600 Franken allein folgt deshalb noch kein sicherer Anspruch auf 1’800 Franken. Sichern Sie Offerte, Zustimmung, Rechnung und Zahlungsbeleg.
Handwerkerrechnung: Hafte ich auch für den Anteil meines Ex-Mannes?
Gegenüber dem Handwerksbetrieb zählt, wer den Vertrag abgeschlossen hat und welche Haftung vereinbart wurde. Miteigentum allein begründet nicht automatisch eine solidarische Haftung für jede Bestellung. Wenn Sie allein Auftraggeberin sind, kann der Betrieb aber die vereinbarte Vergütung von Ihnen verlangen. Klären Sie Auftrag und Kostenteilung möglichst vor Arbeitsbeginn.
Prüfen Sie die Scheidungskonvention und vereinbaren Sie Art der Arbeiten, Auftrag und Kostenteilung schriftlich. Zahlen Sie nicht in der Annahme, dass jede Renovation automatisch zur Hälfte vom Ex-Partner zu tragen ist.
Gepostet am 29. September 2016