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Artikel 7 - Zeitlicher Geltungsbereich - wann sind Sie versichert?
1. Versicherungsschutz besteht, wenn
- Das Grundereignis (Artikel 7, Ziffer 3)
- und das versicherte Risiko (Artikel 4)
während der Vertragsdauer und nach Ablauf der Wartefrist eingetreten sind.
Für vertragliche Streitigkeiten und Streitigkeiten mit einer Sozialversicherung beginnt die Versicherungsdeckung vom Vertragsbeginn an gerechnet nach Ablauf von 30 Tagen.
Diese Wartefrist entfällt:
- Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Unfallereignis, das sich in der Wartefrist zugetragen hat
- Wenn Sie zeitlich nahtlos von einem anderen Rechtsschutzversicherer zu uns wechseln und der gemeldete Rechtsfall bei Ihrer vorhergehenden Rechtsschutzversicherung gedeckt gewesen wäre
- Wenn die Streitigkeit aus einem Vertrag entstand, welchen Sie während der Wartefrist abgeschlossen haben
3. Ein Grundereignis ist
- Im Schadenersatz- und Opferhilferecht: Ereignis, das den Entschädigungsanspruch begründet
- Im Versicherungsrecht: Ereignis, das Ihren Leistungsanspruch begründet
- Im Straf- und Verwaltungsstrafrecht: Zeitpunkt der vorgeworfenen erstmaligen Widerhandlung
- Im Steuerrecht: Erster Veranlagungsentscheid der Steuerverwaltung
- In den übrigen Fällen: Zeitpunkt der vorgeworfenen erstmaligen Rechts- oder Vertragsverletzung