AVB

Zurück zu den vollständigen AVBs

Artikel 13 - Wenn Meinungsverschiedenheiten über die Fallführung eintreten

  1. Entstehen im Laufe der Fallbearbeitung Meinungsverschiedenheiten zur Vorgehensweise oder beurteilt die CAP gewisse rechtliche Schritte als aussichtslos, so teilen Sie ihr innerhalb von 30 Tagen ab Empfang der Mitteilung mit, ob Sie ein Schiedsverfahren einleiten wollen.
  2. Wünschen Sie ein Schiedsverfahren, bestimmt die CAP gemeinsam mit Ihnen einen Einzelschiedsrichter. Er urteilt in einem einfachen und formlosen Verfahren und auferlegt die Kosten der unterlegenen Partei. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung über die Schiedsgerichtsbarkeit.
  3. Es steht Ihnen frei, trotz Ablehnung der Leistungen ein Gerichtsverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Erzielen Sie dabei ein günstigeres Urteil als von der CAP oder dem Schiedsrichter vorausgesagt, so vergütet die CAP Ihnen die versicherten Kosten.