Solarstrom vom Nachbarn: Was muss ich vor dem Beitritt zu einer LEG prüfen?

Auf dem Nachbarhaus glänzen Solarpanels. Nun liegt eine Einladung zur lokalen Elektrizitätsgemeinschaft im Briefkasten. Das klingt gut. Ob sich der Beitritt lohnt, zeigt aber erst ein Blick auf den Vertrag und die ganze Stromrechnung.

Drei benachbarte Häuser in Blau und Weiss, ein Dach mit Solarpanels und blaue Verbindungen zwischen den Häusern.

Auf einen Blick

  • Teilnahme klären: Netzgebiet, Anschluss und bestehende Stromverträge müssen passen.

  • Gesamtkosten vergleichen: Der LEG-Abschlag senkt nur bestimmte Netzkosten.

  • Vertrag lesen: Preise, Gebühren, Laufzeit und Austritt vor dem Beitritt schriftlich klären.

Was ist eine LEG?

Seit dem 1. Januar 2026 können lokale Elektrizitätsgemeinschaften (LEG) selbst erzeugten erneuerbaren Strom über das öffentliche Verteilnetz untereinander verkaufen. Sie brauchen dafür kein eigenes Solardach. Auch Haushalte, die nur Strom beziehen, können teilnehmen.

Eine LEG ist nicht dasselbe wie ein Zusammenschluss zum Eigenverbrauch (ZEV). Bei einer LEG bleibt das öffentliche Netz Teil der Versorgung. Für den Strom, den die Gemeinschaft nicht deckt, bleibt ein gewöhnlicher Privathaushalt in der Grundversorgung.

Kann ich mit meiner Wohnung teilnehmen?

Alle Teilnehmenden müssen im gleichen Netzgebiet, auf der gleichen Netzebene und örtlich nahe beieinander angeschlossen sein. Eine LEG darf höchstens eine Gemeinde umfassen. Zudem braucht es intelligente Stromzähler und genügend Erzeugungsleistung: mindestens 5 Prozent der gesamten Anschlussleistung der teilnehmenden Endverbraucher. Die Anschlüsse und der Austausch dürfen keine Spannungsebene über 36 kV nutzen.

Lassen Sie die LEG-Vertretung oder den Netzbetreiber bestätigen, dass Ihre Verbrauchsstätte die Voraussetzungen erfüllt. Pro Verbrauchsstätte ist nur eine LEG möglich. Der Netzbetreiber stattet die Teilnehmenden mit intelligenten Messsystemen aus.

Sie wohnen zur Miete? Klären Sie zuerst, ob Sie selbst Stromkundin oder Stromkunde sind oder bereits über einen ZEV versorgt werden. Ein eigener Stromvertrag beim Netzbetreiber und die Versorgung über einen ZEV sind unterschiedliche Ausgangslagen. Fragen Sie bei der Verwaltung und der LEG nach, wer beitreten kann und ob Zustimmungen oder Änderungen an bestehenden Verträgen nötig sind. Allein ein Solardach am Haus macht Sie noch nicht zum Mitglied.

Was bedeuten 20 oder 40 Prozent Rabatt wirklich?

Der gesetzliche Abschlag beträgt grundsätzlich 40 Prozent des massgeblichen Netznutzungstarifs für den Ihnen zugeordneten Strom aus der LEG. Ist für den Austausch eine Spannungstransformation nötig, sinkt er für alle Strombeziehenden der LEG auf 20 Prozent. Der Netzbetreiber kann die zutreffende Variante bestätigen.

Das ist kein Rabatt auf die gesamte Stromrechnung. Der Energiepreis wird innerhalb der LEG vereinbart. Messkosten sowie Kosten für Systemdienstleistungen, Stromreserve, Netzzuschlag und Abgaben an Gemeinwesen werden durch diesen Abschlag nicht reduziert. Auch der übrige Strombezug erhält keinen LEG-Rabatt.

Entscheidend ist zudem, wie viel Strom die Gemeinschaft zeitgleich erzeugt und bezieht. Der Netzbetreiber ermittelt die anrechenbaren Mengen anhand von Viertelstundenwerten. Viel Sonne im Sommer deckt deshalb nicht einfach den Strombedarf im Winter.

Wie vergleiche ich die tatsächlichen Kosten?

Verlangen Sie eine Jahresrechnung als Beispiel, passend zu Ihrem bisherigen Verbrauch. Darin sollten der erwartete LEG-Anteil, der interne Energiepreis, der übrige Strombezug, die Netzkosten nach Abschlag, die Messkosten sowie sämtliche Verwaltungs- und Abrechnungsgebühren stehen. Fragen Sie auch nach einmaligen Beitrittskosten und danach, wie sich Preise ändern dürfen.

Vergleichen Sie die Gesamtsumme mit Ihren Kosten ohne LEG. Lassen Sie auch mit einem kleineren LEG-Stromanteil rechnen. Ein sonniges Musterjahr oder ein hoher Netzrabatt allein garantiert keine Ersparnis.

Was muss schriftlich geregelt sein?

Die Teilnehmenden müssen schriftlich vereinbaren, wer die LEG vertritt, was der intern erzeugte Strom kostet, wer Datenbearbeitung, Verwaltung und Abrechnung bezahlt, wie Netz-, Mess- und Stromkosten verteilt werden und unter welchen Bedingungen man ein- und austritt.

Prüfen Sie zusätzlich, wer Ihre Verbrauchsdaten erhält und an wen Sie sich bei einer unklaren Rechnung wenden. Geht eine Sammelrechnung an die LEG, bleiben die einzelnen Strombeziehenden gegenüber dem Netzbetreiber für ihre geschuldeten Beträge verantwortlich.

Wie komme ich wieder aus der LEG heraus?

Lesen Sie Laufzeit, Kündigungsfrist und allfällige Austrittskosten vor der Unterschrift. Was gilt bei einem Umzug, einer Preiserhöhung oder wenn die Gemeinschaft aufgelöst wird? Lassen Sie unklare Beträge und Bedingungen schriftlich erläutern.

Die LEG-Vertretung muss Ein- und Austritte dem Netzbetreiber einen Monat im Voraus auf ein Monatsende melden. Diese Meldefrist ist kein allgemeines Recht, den LEG-Vertrag jederzeit mit einem Monat Frist zu kündigen. Massgebend sind auch die vereinbarten Austrittsbedingungen. Lassen Sie sich das konkrete Austrittsdatum und eine Schlussabrechnung bestätigen.

Rechtsgrundlagen und Stand

Stromversorgungsgesetz, Art. 17d–17e
Stromversorgungsverordnung, Art. 19e–19h

JUSTIS Tipp
Fordern Sie diese drei Unterlagen an

Bitten Sie vor dem Beitritt um den vollständigen LEG-Vertrag, eine Jahreskostenrechnung für Ihren Verbrauch und die schriftlichen Austrittsbedingungen. Markieren Sie alle fixen Gebühren und Preisänderungsklauseln. Fehlt etwas, fragen Sie nach, bevor Sie unterschreiben.

Gepostet am 18. Oktober 2026