Warum Testament oder Erbvertrag?

Zuletzt aktualisiert am 18. August 2021

Kindergeburtstag – wer haftet bei einem Unfall?

Manche Eltern gehen in der Kindergeburtstags-Organisation voll auf, andere sind heilfroh, wenn der intensive Nachmittag mit rumtobenden Kids und üppigem Geburtstagskuchen endlich vorbei ist. So oder so und ohne den Eltern den Kindergeburtstag vermiesen zu wollen, haben wir die Haftungsfrage genauer unter die Lupe genommen. Also nur so für den Fall, dass sich, was wir natürlich alle nicht hoffen, doch mal ein Kind während einer Geburtstagsparty verletzen sollte.

Kindergeburtstage sollen ja vor allem eines sein: spassig und unterhaltsam fürs Kind und seine „Gspändlis“. Nicht allen Eltern ist jedoch bewusst, dass sie als Gastgeber der Kinderparty automatisch die Aufsichtspflicht für alle eingeladenen Kids übernehmen.

Will heissen: Je jünger die Kinder sind, desto stärker müssen sie beaufsichtigt werden (höhere Aufsichtspflicht). Denn solange ein Kind nicht urteilsfähig ist, d.h. es noch nicht abschätzen kann, welche Folgen sein Handeln hat, haften die Eltern, respektive die Aufsichtsperson. Die Urteilsfähigkeit des Kindes, und daraus folgend die nötige Aufsicht durch Erwachsene, hängt also mit dem Alter des Kindes zusammen. Die Frage, wann die Aufsichtspflicht verletzt ist, kann deshalb nicht allgemein beantwortet werden. Ausschlaggebend ist das Kindesalter und eben die Urteilsfähigkeit des Kindes.

Wenn’s denn zum Unfall kommt

Passiert während der Geburtstagsparty ein Unfall und es stellt sich heraus, dass die Gastgeber-Eltern die Kinder nicht genügend beaufsichtigt haben (Verletzung der Aufsichtspflicht), haften die Gast-Eltern. Dies kann für sie im schlimmsten Fall, also bei einem schweren Unfall, lebenslange Schadenersatzzahlungen bedeuten. Solche Kosten deckt in der Regel die Haftpflichtversicherung (Achtung: Unbedingt Haftpflicht-Versicherungsdeckung prüfen). Passiert der Unfall, obwohl die Gast-Eltern die Kinder optimal beaufsichtigt haben (keine Verletzung der Aufsichtspflicht), haften sie übrigens nicht.

Wenn ein Kind etwas beschädigt

Schlägt einer der kleinen Geburtstagsgäste im gemieteten Partylokal aus Versehen beim Spielen eine Vase herunter, haften ebenfalls die Gast-Eltern, respektive der Schaden wird in der Regel von deren Haftpflichtversicherung übernommen (Achtung auch hier: Unbedingt Haftpflicht-Versicherungsdeckung prüfen).

Unser Tipp: Keine Party ohne Haftpflicht

Findet Euer Kindergeburtstag draussen statt und ist vielleicht sogar noch mit einer gewissen Aktivität verbunden, beispielsweise Co-Kart fahren, klettern im Seilpark oder Schlitteln, dann klärt am besten mit Eurer Privathaftpflicht ab, ob sie Schäden, respektive Unfälle daraus auch wirklich deckt.

So können Sie dem Kindergeburtstag gelassen entgegen sehen.

Gepostet am 28. April 2017