Vorgehensweisen gegen letztwillige Verfügung

Zuletzt aktualisiert am 21. Juli 2021

Kita Platz: Wer früh sucht der findet – manchmal doppelt

Einen Platz fürs Kind in einer Kindertagesstätte zu ergattern ist für Eltern – besonders in Städten – eine Herausforderung. Kaum schwanger, setzt man das Ungeborene am besten schon parallel auf mehrere Kita-Wartelisten. Denn die Nachfrage ist gross. Wird ein Platz frei, greift man gleich zu. Die Wunsch-Kita wäre zwar eine andere gewesen, aber besser die als gar keine. Und dann wird doch tatsächlich die Lieblingskita frei. Kann man sie jetzt noch wechseln?

Wechseln können Sie die Kita auf jeden Fall, die Frage ist nur, zu welchen Bedingungen. Diese regelt die Kita normalerweise in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGB können von Kita zu Kita stark varieren. Die meisten Kitas geben in ihren Vertragsbedingungen eine Kündigungsfrist vor. Manche bestehen auch auf eine Kündigungsfrist, wenn die Kita frühzeitig, also noch mehr als drei Monate vor Eingewöhnungsphase (respektive Vertragsbeginn) gekündigt wird. Einige Tagesstätten erheben bei einer Kündigung vor Vertragsbeginn lediglich eine Umtriebsentschädigung, andere verlangen die vollen Kita-Monatsgebühren.

Kündigung der Kita noch vor der Eingewöhnungsphase

Ein Beispiel: Angenommen, Sie haben für Ihr Kind einen Platz in der Kita X ab dem 1. September (Start Eingewöhnungsphase) ergattert und bereits im März den Vertrag unterschrieben. Anfang Juni erfahren Sie, dass in Ihrer Wunsch-Kita ein Platz auf den 1. September frei wird. Sie möchten also gerne wechseln.

In den AGB der Kita X steht beispielsweise, dass die Kündigungsfrist auch vor Eingewöhnungsphase drei Monate beträgt. Das heisst, Sie können bei einem Wechsel die Kita grundsätzlich erst auf Ende September (drei Monate Kündigungsfrist) kündigen und müssten somit einen Monat Kita (September) bezahlen.

Ist der Kita durch den Wechsel ein Schaden entstanden?

ABER:
In Städten, wo die Nachfrage nach Kita-Plätzen relativ gross ist, ist es meist ein Leichtes, den durch die Kündigung entstandenen leeren Platz durch ein Kind auf der Warteliste neu zu besetzen. Wünscht Kita X bei Kündigung noch vor Vertragsbeginn und unabhängig davon, ob der leere Platz durch ein anderes Kind gefüllt werden konnte, dass Sie die Kita während der Kündigungsfrist bezahlen, raten wir folgendes: Verlangen Sie einen Nachweis, dass der Platz Ihres Kindes nicht weitervergeben werden konnte, obwohl Sie so früh gekündigt habt. Denn konnte der Platz ab September durch ein anderes Kind besetzt werden, sollte sich die Kindertagesstätte kulant zeigen und nicht auf die Bezahlung des (vollen) Betrages bestehen. Tut sie dies dennoch, wäre dies ein Fall für Ihre Rechtsschutzversicherung. Diese unterstützt Sie dabei, das Problem mit der Kita zu lösen.

Anders ist der Fall natürlich, wenn der Kita-Platz wegen fehlender Nachfrage nicht so schnell wieder vergeben werden kann. Dann entsteht der Kita X durch Ihren Wechsel einen Schaden (weniger Einnahmen). Das heisst Sie müssten die Kita während der Kündigungsfrist, so wie vertraglich abgemacht (siehe AGB), bezahlen.

Gepostet am 28. April 2017