Ich bin im Mutterschaftsurlaub und werde in einem Monat wieder arbeiten. Mein Kind möchte ich auch weiterhin während der Arbeitszeit stillen. Mein Arbeitgeber ist dagegen. Er sagt, ich solle entweder arbeiten und Pulvermilch geben oder stillen und zu Hause bleiben. Falls ich dies nicht akzeptiere, würde er mir kündigen und es so ausschauen lassen, als wenn er mir wegen eines anderen Grundes gekündigt hat. Darf er das?
Auf einen Blick
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Im ersten Lebensjahr des Kindes gelten je nach täglicher Arbeitsdauer bezahlte Mindestzeiten fürs Stillen oder Abpumpen, soweit die Arbeitsgesetzregeln anwendbar sind.
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Besprechen Sie vor der Rückkehr Arbeitsdauer, Still- oder Abpumpzeiten und einen geeigneten Raum.
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Halten Sie die Vereinbarung fest; diese bezahlten Mindestzeiten müssen Sie nicht nacharbeiten.
Stillen und Abpumpen am Arbeitsplatz: Welche Rechte habe ich?
Stillenden Müttern muss die erforderliche Zeit zum Stillen oder Abpumpen freigegeben werden. Soweit die entsprechenden Vorschriften des Arbeitsgesetzes anwendbar sind, zählt im ersten Lebensjahr des Kindes nach Art. 60 ArGV 1 mindestens folgende Zeit pro Arbeitstag als bezahlte Arbeitszeit:
- Bis vier Stunden Arbeit: mindestens 30 Minuten.
- Mehr als vier Stunden Arbeit: mindestens 60 Minuten.
- Mehr als sieben Stunden Arbeit: mindestens 90 Minuten.
Der Stillort darf gewählt werden. Die alte Regel, wonach ausserhalb des Betriebs nur die Hälfte der Abwesenheit angerechnet wird, gilt nicht mehr. Die bezahlten Stillzeiten dürfen weder nachgeholt noch vom Ferienguthaben oder von anderen Pausen abgezogen werden. Ist mehr Zeit nötig oder das Kind älter als ein Jahr, klären Sie die zusätzliche Freistellung und deren Bezahlung gesondert.
Muss der Arbeitgeber einen geeigneten Stillraum anbieten?
Im Betrieb muss ein geeigneter, ungestörter Ort mit Sichtschutz und guten hygienischen Bedingungen verfügbar sein. Eine Toilette ist dafür nicht geeignet. Planen Sie die Still- oder Abpumpzeiten gemeinsam mit dem Arbeitgeber.
Kündigung wegen Stillens: Welche Fristen gelten?
Eine Kündigung wegen der berechtigten Ausübung Ihrer Rechte kann missbräuchlich sein. Für eine Entschädigung nach Art. 336b OR müssen Sie spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben und den Anspruch innert 180 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend machen. Es gilt keine allgemeine Einsprachefrist von 30 Tagen. Eine missbräuchliche Kündigung wird dadurch nicht automatisch aufgehoben. Andere Schutzregeln können zusätzlich anwendbar sein; lassen Sie eine Kündigung sofort prüfen.
SECO: Stillen und Abpumpen am Arbeitsplatz
Besprechen Sie vor der Rückkehr Arbeitsdauer, Still- oder Abpumpzeiten und einen geeigneten Raum. Halten Sie die Vereinbarung fest; diese bezahlten Mindestzeiten müssen Sie nicht nacharbeiten.
Gepostet am 29. September 2016