Darf mein Chef mich bei der Arbeit überwachen?

Darf mein Arbeitgeber Software auf meinem Arbeitscomputer installieren, die mich überwacht, ohne, dass ich davon weiss?

Auf einen Blick

  • Überwachung am Arbeitsplatz braucht einen zulässigen Zweck und muss verhältnismässig sein.

  • Heimliche umfassende Verhaltenskontrollen sind problematisch.

  • Verlangen Sie das geltende Nutzungsreglement und Angaben zu Zweck, Daten und Dauer der Kontrolle.

Heimliche Überwachung ist problematisch

Im Urteil 8C_448/2012 vom 17. Januar 2013 beurteilte das Bundesgericht eine heimlich installierte Überwachungssoftware am Computer eines öffentlich-rechtlich angestellten Mitarbeiters. Die umfassende Kontrolle war unverhältnismässig; die so gewonnenen Daten durften die fristlose Entlassung in diesem konkreten Verfahren nicht rechtfertigen. Daraus folgt keine automatische Regel, dass jedes unzulässig erhobene Beweismittel in jedem Kündigungsstreit unverwertbar ist.

Welche Kontrollen sind zulässig?

Technische Systeme, die das Verhalten von Mitarbeitenden überwachen sollen, sind nach Art. 26 ArGV 3 grundsätzlich unzulässig. Kontrollen aus anderen Gründen, etwa zur Sicherheit, sind nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen erlaubt. Auch Datenschutz, Information der Mitarbeitenden und Verhältnismässigkeit müssen beachtet werden. Eine Kontrolle der Internet- oder E-Mail-Nutzung ist deshalb nicht allein schon zulässig, weil der Arbeitgeber Missbrauch verhindern möchte.

Fragen Sie nach Zweck, Umfang und Dauer einer Kontrolle und nach dem geltenden Nutzungsreglement. Lassen Sie konkrete Überwachungsmassnahmen rechtlich prüfen.

EDÖB: Technische Mittel zur Überwachung am Arbeitsplatz

JUSTIS Tipp
Zweck und Umfang der Kontrolle erfragen

Verlangen Sie das geltende Nutzungsreglement und Angaben zu Zweck, Daten und Dauer der Kontrolle. Halten Sie konkrete Hinweise auf eine heimliche Überwachung fest.

Gepostet am 29. September 2016