Krankheit, Homeoffice und Kurzarbeit: Rechte am Arbeitsplatz

Welche Regeln gelten bei Krankheit, Arbeit zu Hause oder Arbeitsausfall? Praktische Hinweise für private Arbeitsverhältnisse in der Schweiz.

Auf einen Blick

  • Krankheit rasch melden, Nachweise und Lohnfortzahlung klären.

  • Homeoffice braucht eine passende Vereinbarung; Gesundheitsschutz gilt auch zu Hause.

  • Kurzarbeit und Ferien haben eigene Voraussetzungen.

Krank am Arbeitsplatz: Melden und Arbeitsfähigkeit klären

Dieser Ratgeber ersetzt die frühere Übersicht zu den Corona-Sonderregeln vom März 2020. Die damaligen Schulschliessungen, Quarantänefristen und Sonderentschädigungen sind keine heutigen allgemeinen Ansprüche.

Informieren Sie den Arbeitgeber rasch, wenn Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Klären Sie medizinische Fragen mit einer Fachperson und halten Sie die im Betrieb geltenden Meldeabläufe ein. Ein Arztzeugnis kann grundsätzlich bereits ab dem ersten Tag verlangt werden; es gibt keine allgemeine gesetzliche Drei-Tage-Regel. Das Zeugnis soll die Arbeitsunfähigkeit belegen, nicht Ihre Diagnose offenlegen.

Krankheit und Lohn: Welche Regeln gelten?

Bei unverschuldeter persönlicher Arbeitsverhinderung kann nach Art. 324a OR eine zeitlich begrenzte Lohnfortzahlung bestehen. Dafür muss das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert haben oder für mehr als drei Monate eingegangen sein. Dauer und Umfang hängen auch von Dienstjahren und einer zulässigen gleichwertigen Versicherungslösung ab. Prüfen Sie Arbeitsvertrag, GAV und Krankentaggeldbedingungen.

Eine behördliche Einschränkung ist nicht automatisch mit eigener Krankheit gleichzusetzen. Bei einer Betriebsschliessung oder einem Arbeitsausfall sind Ursache, Betriebsrisiko und mögliche andere Ansprüche einzeln zu prüfen. Aus den damaligen Pandemiemassnahmen lässt sich kein pauschaler Anspruch auf den vollen Lohn ableiten.

Homeoffice und Gesundheitsschutz: Was muss vereinbart werden?

Ein allgemeines Recht, einseitig ins Homeoffice zu wechseln, besteht nicht. Vereinbaren Sie Arbeitsort, Aufgaben, Erreichbarkeit und nötige Arbeitsmittel. Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht stattdessen einfach zu Hause weiterarbeiten.

Der Arbeitgeber muss die Gesundheit schützen; das gilt auch bei der Arbeit zu Hause. Sprechen Sie besondere Risiken konkret an. Notwendige Auslagen sind nach Art. 327a OR zu ersetzen. Ob zusätzliche Kosten tatsächlich notwendig sind, hängt vom vereinbarten Arbeitsmodell ab; nicht jede private Wohn- oder Internetrechnung wird automatisch übernommen.

Kurzarbeit oder Ferien: Änderungen früh klären

Bei bewilligter Kurzarbeit wird der anrechenbare Verdienstausfall in der Regel zu 80 Prozent entschädigt; für tatsächlich geleistete Arbeit bleibt der entsprechende volle Lohn geschuldet. Anspruch, Zustimmung, versicherte Lohnobergrenze und weitere Voraussetzungen sind zu prüfen. Die Sonderregeln aus dem Jahr 2020 dürfen nicht unverändert angewendet werden.

Ferien legt grundsätzlich der Arbeitgeber unter Berücksichtigung Ihrer Wünsche und der Betriebsinteressen fest. Kurzfristige Zwangsferien sind kein beliebig einsetzbares Mittel gegen einen Arbeitsausfall. Lassen Sie eine konkrete Anordnung prüfen und halten Sie Ihre Arbeitsbereitschaft sowie getroffene Abmachungen schriftlich fest.

JUSTIS Tipp
Arbeitsausfall schriftlich klären

Notieren Sie Ursache und Dauer des Ausfalls. Klären Sie mit dem Arbeitgeber Nachweise, Arbeitsmöglichkeiten und Lohn. Lassen Sie strittige Anordnungen prüfen, bevor Sie einfach fernbleiben.

Gepostet am 21. März 2020