Krankenkasse wechseln 2027: Fristen und typische Fehler

Ein günstigeres Angebot gefunden, das Kündigungsschreiben liegt bereit – und plötzlich ist Ende November. Beim Wechsel der Schweizer Grundversicherung zählt, wann die Kündigung bei der bisherigen Kasse eintrifft. So vermeiden Sie die häufigsten Fehler für 2027.

Dunkelblaue und hellblaue Dokumentenmappen mit leeren Blättern, daneben ein cremefarbener Umschlag, ein unbeschrifteter Tischkalender und eine blaue Lupe.

Auf einen Blick

  • Für den Wechsel per 1. Januar 2027 muss die Kündigung spätestens am 30. November 2026 bei der bisherigen Krankenkasse eintreffen.

  • Die neue Grundversicherung darf Sie wegen Ihres Alters oder einer laufenden Behandlung nicht ablehnen. Zusatzversicherungen haben andere Regeln.

  • Tiefere Franchise und Wechsel aus einem eingeschränkten Modell: bis 30. November melden. Höhere Franchise: bis 31. Dezember.

Zählt der Poststempel vom 30. November?

Nein. Stellen Sie sich vor: Sie schicken die Kündigung am letzten Novembertag ab. Sie kommt erst im Dezember an. Für den ordentlichen Wechsel auf den 1. Januar 2027 ist das zu spät. Entscheidend ist der Eingang bei der bisherigen Krankenkasse, nicht der Poststempel.

Die Kasse muss die genehmigte Prämie für 2027 bis zum 31. Oktober 2026 mitteilen. Sie können auf Jahresende mit einem Monat Frist kündigen – auch wenn Ihre Prämie gleich bleibt oder sinkt. Das BAG empfiehlt, die schriftliche Kündigung spätestens am 15. November eingeschrieben oder per A-Post Plus zu versenden. Das ist eine Sicherheitsempfehlung, keine zusätzliche gesetzliche Frist. Bewahren Sie eine Kopie und den Zustellnachweis auf.

Die Fristen finden Sie im BAG-Faktenblatt vom 29. September 2026 (Art. 7 KVG).

Reicht es, die alte Kasse zu kündigen?

Nein. Melden Sie sich gleichzeitig bei der neuen Krankenkasse für die Grundversicherung ab 1. Januar 2027 an. Geben Sie die gewünschte Franchise und das Versicherungsmodell an. Ein blosses Angebot ist noch keine Anmeldung.

Die bisherige Versicherung endet erst, wenn die neue Kasse der alten Kasse bestätigt hat, dass Sie ohne Unterbruch versichert sind. Prüfen Sie die schriftlichen Bestätigungen. Bleibt eine aus, fragen Sie rasch nach. Vergleichen können Sie mit dem offiziellen Prämienrechner Priminfo; dort finden Sie auch Musterbriefe für Kündigung und Anmeldung.

Kann ich trotz einer laufenden Behandlung wechseln?

Ja. In der obligatorischen Grundversicherung muss die Kasse Sie in ihrem Tätigkeitsgebiet unabhängig von Alter und Gesundheitszustand aufnehmen. Es gibt keine gesundheitlichen Vorbehalte und keine Wartefrist. Ein Gesundheitsfragebogen darf dafür nicht verlangt werden.

Eine laufende Krankheit oder Behandlung verhindert die Aufnahme also nicht. Wenn Sie gleichzeitig das Modell wechseln, klären Sie aber vorher, ob Ihre behandelnde Praxis im neuen Modell zugelassen ist, welche Überweisungsregeln gelten und ob bestehende Kostengutsprachen neu bestätigt werden müssen. Gehen Sie nicht davon aus, dass alles automatisch unverändert weiterläuft.

Wann muss ich Franchise oder Modell ändern?

Diese Änderungen können auch ohne Kassenwechsel sinnvoll sein. Für 2027 gelten unterschiedliche Termine:

Tiefere Franchise: Der schriftliche Änderungswunsch muss bis 30. November 2026 bei der Krankenkasse eintreffen. Die tiefere Franchise gilt ab 1. Januar 2027.

Höhere Franchise: Teilen Sie die Erhöhung bis 31. Dezember 2026 schriftlich mit. Sie gilt ebenfalls erst ab 1. Januar 2027. Die tiefere Prämie geht mit einer höheren möglichen Eigenbeteiligung einher. Wählen Sie die Franchise nach Ihrem verfügbaren Budget und den erwarteten Gesundheitskosten.

Aus einem Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer wechseln: Der Wechsel in ein anderes solches Modell oder zurück zur freien Wahl ist auf den 1. Januar 2027 möglich. Melden Sie ihn bis 30. November 2026 schriftlich.

Von der freien Wahl in ein eingeschränktes Modell wechseln: Das ist grundsätzlich auch während des Jahres möglich. Für Bonusversicherungen gelten besondere Regeln. Die Modelländerung ersetzt keine Kündigung, wenn Sie zugleich die Krankenkasse wechseln wollen.

Die BAG-Übersicht erklärt die Fristen; die KVV-Regeln zu Franchise und Modell bilden die Grundlage.

Können offene Rechnungen den Wechsel verhindern?

Ja, grundsätzlich. Relevant sind Prämien, Kostenbeteiligungen oder Verzugszinsen der Grundversicherung, die bis 30. November 2026 gemahnt wurden, sowie die bis zu diesem Datum angefallenen Betreibungskosten. Die Zahlung dieser offenen Beträge muss bis 31. Dezember 2026 vollständig bei der Kasse eingegangen sein. Andernfalls bleibt die bisherige Versicherung bestehen.

Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa bei bestimmten Forderungsübernahmen durch den Kanton oder Schulden aus der Minderjährigkeit. Lassen Sie sich deshalb von der bisherigen Kasse konkret erklären, welche Beträge Ihren Wechsel hindern. Wenn Sie eine Forderung bestreiten, klären Sie das frühzeitig; eine Beanstandung allein ist kein verlässlicher Weg, die Wechselsperre zu beseitigen.

Einzelheiten und Ausnahmen regeln Art. 64a KVG und Art. 105l KVV.

Muss ich die Zusatzversicherung ebenfalls wechseln?

Nein. Grund- und Zusatzversicherung dürfen bei verschiedenen Anbietern bleiben. Die bisherige Kasse darf Sie nicht zur Kündigung der Zusatzversicherung zwingen oder diese allein wegen des Wechsels der Grundversicherung kündigen.

Für eine neue Zusatzversicherung kann eine Gesundheitsprüfung verlangt werden. Der Anbieter darf den Antrag ablehnen oder Vorbehalte vorsehen. Kündigen Sie die bestehende Zusatzversicherung deshalb erst, wenn eine verbindliche Annahmebestätigung für die gewünschte neue Deckung vorliegt. Prüfen Sie dabei den Versicherungsbeginn und mögliche Ausschlüsse. Eine Offerte oder ein eingereichter Antrag genügt nicht.

Die Novemberfrist der Grundversicherung gilt nicht automatisch für Zusatzversicherungen. Prüfen Sie Police und Versicherungsbedingungen. Auch bei einer längeren vereinbarten Laufzeit können Sie grundsätzlich auf das Ende des dritten oder jedes folgenden Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen. Eine frühere Kündigung kann vertraglich vorgesehen sein. Das Versicherungsjahr muss nicht am 31. Dezember enden. Dieses gesetzliche Kündigungsrecht gilt auch für vor 2022 abgeschlossene Verträge. Halten Sie Ihre Kündigung schriftlich oder in einer anderen Form fest, die durch Text nachweisbar ist.

Die FINMA erklärt, worauf Sie bei Zusatzversicherungen achten sollten. Das Kündigungsrecht steht in Art. 35a VVG und die Übergangsregel in Art. 103a VVG.

Was kann ich jetzt vorbereiten?

Vergleichen Sie die Grundversicherung mit einem vergleichbaren Modell und derselben Franchise. Gleich benannte Modelle können unterschiedliche Praxisnetze und Regeln haben. Prüfen Sie, welche Änderungen zu Ihrer Behandlung und Ihrem Budget passen. Kündigung, Anmeldung und Änderungswünsche sind unterschiedliche Schritte: Halten Sie für jeden fest, an wen er geht und bis wann er eintreffen muss.

Dieser Tipp betrifft den üblichen Wechsel der Schweizer Grundversicherung per 1. Januar 2027. Unterjährige Wechsel und besondere Situationen, etwa ein Wohnortwechsel ins Ausland, brauchen eine eigene Prüfung. Wer die Novemberfrist verpasst, muss deshalb nicht in jedem Fall ein ganzes weiteres Jahr warten.

JUSTIS Tipp
Eingang sichern

Setzen Sie heute einen Versandtermin für Freitag, 13. November 2026. Das gibt Ihnen eine praktische Reserve vor der Frist. Nennen Sie in der Kündigung ausdrücklich nur die obligatorische Grundversicherung und das Ende am 31. Dezember 2026. Nutzen Sie den BAG-Musterbrief, senden Sie frühzeitig eingeschrieben oder per A-Post Plus und bewahren Sie Schreiben und Zustellnachweis zusammen auf. Kontrollieren Sie die Zustellung vor dem 30. November. So können Sie bei einem Problem noch reagieren.

Gepostet am 30. September 2026