Vater will Kind anerkennen

Zuletzt aktualisiert am 25. August 2021

Kann mein Kind den Nachnamen seines Vaters annehmen?

Ich habe eine 13-jährige Tochter. Ihr Vater und ich waren nie verheiratet und wir leben seit längerem getrennt. Vater und Tochter sehen sich jedoch regelmässig, da wir Eltern die gemeinsame elterliche Sorge ausüben. Nun wünscht meine Tochter, die bisher meinen Ledignamen trägt, den Nachnahmen ihres Vaters anzunehmen. Wir, die Eltern, wären damit einverstanden. Ist dies möglich? Und wie müssen wir vorgehen?

Antwort:

Wir gehen aufgrund Ihrer Beschreibung davon aus, dass Sie, die Eltern, schon länger als 1 Jahr das gemeinsame Sorgerecht für Ihre Tochter haben. [Kleiner Exkurs: Hätten Sie das gemeinsame Sorgerecht weniger lang als ein Jahr, dann kommt Artikel 270a des Zivilgesetzbuches (ZGB) zur Anwendung. Dieser besagt, dass beide Eltern bis ein Jahr nach der gemeinsamen Übertragung der elterlichen Sorge bestimmen, welchen Nachnamen das Kind trägt. Wobei Kinder ab 12 Jahren ihre Zustimmung geben müssen. (Artikel 270b ZGB)]

Ihre Tochter kann zwar ein Namensänderungsgesuch beim Zivilstandsamt einreichen, sie muss darin jedoch begründen können, worin der Nachteil besteht, wenn sie weiterhin ihren jetzigen Nachnamen, also Ihren Nachnamen, trägt. Wichtig ist auch, dass der innere Wunsch der Namensänderung von ihr kommt. Das Gesuch muss durch sie eingereicht werden.

Die Namensänderung liegt dann im Ermessen des Zivilstandsamtes. Es kann die Namensänderung bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen (Artikel 30 ZGB). So gab es 2013 beispielsweise einen Bundesgerichtsentscheid – allerdings bezogen auf ein Scheidungskind: Diesem wurde die Namensänderung zugesprochen, nachdem nach sorgfältigen Abklärungen feststand, dass das urteilsfähige Kind sich wünschte den gleichen Namen zu tragen, wie sein sorgeberechtigter Elternteil. Zur Erklärung: Urteilsfähig bedeutet, dass das Kind abschätzen kann, welche Folgen sein Handeln hat. In jedem Fall ist jedoch der Einzelfall anzuschauen.

Eine Namensänderung ist mit Kosten von mindestens mehreren hundert Franken verbunden. Diese Kosten müssen auch bei Ablehnung des Gesuches bezahlt werden.

Gepostet am 6. Dezember 2016