Der Geschirrspüler streikt, die Waschmaschine rumpelt, der Duschschlauch verabschiedet sich beim Frühjahrsputz? Ob und wann Mieterinnen und Mieter für Reparaturen selbst zahlen müssen, ist klar geregelt – auch in der Schweiz.
Auf einen Blick
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Kleiner Unterhalt umfasst einfache, geringfügige Arbeiten ohne erforderliche Fachkenntnisse.
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Grössere Defekte gehören grundsätzlich zur Vermieterpflicht; selbst verursachte Schäden und besondere Vereinbarungen sind gesondert zu prüfen.
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Gebrauchte Ersatzgeräte sind möglich, müssen aber den vertraglich geschuldeten Gebrauch erlauben.
Kleiner Unterhalt: Was Mietende zahlen müssen
Laut Obligationenrecht (OR) sind Mietende für den sogenannten kleinen Unterhalt verantwortlich. Dazu zählen:
- Glühbirnen auswechseln
- Duschschläuche oder WC-Brillen ersetzen, soweit dies einfach und kostengünstig möglich ist
- Scharniere ölen
- Abflüsse mit Hausmitteln entstopfen
Als Faustregel gilt: Was ohne Spezialwissen und mit geringem Aufwand reparierbar ist, ist Sache der Mietenden. Kantonal können jedoch Unterschiede bestehen.
Grössere Reparaturen: Vermietende in der Pflicht
Geht ein grösseres Gerät kaputt – etwa die Waschmaschine oder der Geschirrspüler – oder betrifft der Schaden zentrale Leitungen, ist dies Aufgabe der Vermietenden. Selbst verursachte Schäden und besondere Vereinbarungen müssen separat geprüft werden. Wichtig:
- Den Mangel umgehend und schriftlich melden
- Beauftragen Sie keine grössere Reparatur eigenmächtig, ohne Zuständigkeit, gesetzliche Voraussetzungen und Kostenübernahme zu klären
- Dokumentieren Sie den Schaden mit Fotos
Stellt Ihnen die Vermietung trotz fehlendem Verschulden eine Rechnung, können Sie diese zurückweisen. Bei Nichtbehebung kann unter Umständen Mietzinsreduktion verlangt werden (Art. 259d OR).
Tipp: Tauchen plötzlich Mängel auf, finden Sie auf JUSTIS eine passende Vorlage für eine Mängelanzeige während der Mietdauer.
Ersatzgerät: Muss es neu sein?
Beim Einzug in eine Mietwohnung werden in der Regel gebrauchte Geräte übernommen. Die Vermietung darf defekte Geräte auch durch gleichwertige Gebrauchtmodelle ersetzen. Auch ein Ersatzgerät muss den vertraglich geschuldeten Zustand und Gebrauch ermöglichen. Ein Mangel kann insbesondere vorliegen, wenn es deutlich minderwertiger ist (z. B. ein deutlich kleinerer Kühlschrank ohne Gefrierfach).
Machen Sie auch hier umgehend eine schriftliche Mängelanzeige, wenn das Ersatzgerät nicht zumutbar ist.
Weitere Tipps und Hinweise
- Prüfen Sie Mietvertrag und allfällige Gerätelisten genau.
- Halten Sie jegliche Kommunikation mit der Vermietung schriftlich fest.
- Bei Unsicherheiten: Mieterverband oder Schlichtungsbehörde kontaktieren.
- Bei grösseren Konflikten: Rechtsschutzversicherung hilft, Ihre Ansprüche durchzusetzen.
Wer was bezahlen muss, ist oft klar geregelt – aber nicht immer offensichtlich. Dokumentieren Sie Mängel schriftlich und holen Sie im Zweifel rechtliche Unterstützung. Mit JUSTIS wissen Sie, worauf Sie Anspruch haben – und wie Sie ihn durchsetzen.
Gepostet am 28. April 2017