Können Eltern Kosten für Ausbildung von Kindern zurückverlangen?

Unser Sohn hat erst eine Lehre absolviert und danach noch die Berufsmatura gemacht. Nun möchte er Innenarchitektur studieren. Das Studium dauert weitere drei Jahre. Was sind unsere Pflichten als Eltern? Können wir von ihm verlangen, dass er uns nach dem Studium einen Teil dieser Studienkosten zurückbezahlt?

Abschlusskappe, Bücher, Architekturmodell und Münzen an einem unterbrochenen Weg zum Familienhaus.

Auf einen Blick

  • Eltern können auch nach der Volljährigkeit zum Unterhalt während einer angemessenen Ausbildung verpflichtet sein.

  • Ob Lehre und Studium zusammengehören, ist individuell zu prüfen.

  • Besprechen Sie Ausbildungsziel, Dauer und Budget möglichst früh und halten Sie Absprachen fest.

Unterhalt nach der Volljährigkeit: Wie lange müssen Eltern zahlen?

Hat ein volljähriges Kind noch keine angemessene Ausbildung, müssen die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB grundsätzlich weiter für seinen Unterhalt aufkommen, soweit ihnen dies nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Entscheidend sind der Ausbildungsweg, sein planmässiger Abschluss und die persönlichen und finanziellen Verhältnisse.

Lehre, Berufsmatura und Studium: Eine Ausbildung oder mehrere?

Eine abgeschlossene Lehre beendet die Unterhaltspflicht nicht automatisch, wenn das anschliessende Studium Teil eines zusammenhängenden Ausbildungsplans ist. Andererseits müssen Eltern nicht jede beliebige Zweit- oder Weiterbildung finanzieren. Die Voraussetzungen und der zeitliche und sachliche Zusammenhang sind individuell zu prüfen.

Bachelor oder Master: Gibt es eine feste Grenze?

Die Aussage, Eltern müssten immer bis zum Master bezahlen, ist zu pauschal. Es kommt unter anderem darauf an, welcher Abschluss für den angestrebten Beruf eine angemessene Ausbildung darstellt und wie der Ausbildungsplan aufgebaut ist. Auch die Zumutbarkeit bleibt zu prüfen.

Studienkosten zurückfordern: Ist ein Darlehen möglich?

Gesetzlich geschuldeter Unterhalt wird nicht allein durch den Studienabschluss zu einer Rückzahlungsschuld. Bei freiwilligen Leistungen über die Unterhaltspflicht hinaus kann eine echte Darlehensvereinbarung infrage kommen. Sie sollte vorgängig klar geregelt sein; bestehende zwingende Unterhaltsansprüche lassen sich dadurch nicht einfach umgehen. Klären Sie zuerst die Finanzierungspflicht und vereinbaren Sie dann, was darüber hinaus gelten soll.

JUSTIS Tipp
Ausbildungsplan und Finanzierung festhalten

Besprechen Sie Ausbildungsziel, Dauer und Budget möglichst früh und halten Sie Absprachen fest. Bereits bezahlten Unterhalt können Eltern nicht allein wegen eines späteren Streits zurückfordern.

Gepostet am 7. Dezember 2016