Enterbung in der Schweiz: Gründe, Beweise und Folgen

Enttäuschung oder Streit reichen nicht aus, um einen geschützten Pflichtteil zu entziehen.

Leeres Testament in einer blauen Mappe neben einem abstrakten Stammbaum mit abgetrenntem Zweig.

Auf einen Blick

  • Enterbung braucht einen gesetzlichen schweren Grund und dessen Angabe in der Verfügung.

  • Nachkommen der enterbten Person behalten eigene Rechte.

  • Die besondere Regel bei Verlustscheinen betrifft nur Nachkommen und strenge Voraussetzungen.

Enterbung: Wann darf der Pflichtteil entzogen werden?

Eine pflichtteilsgeschützte Person kann nach Art. 477 ZGB enterbt werden, wenn sie eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahe verbundene Person begangen oder familienrechtliche Pflichten gegenüber dem Erblasser oder einem Angehörigen schwer verletzt hat.

Enttäuschung, unterschiedliche Lebensentwürfe oder gewöhnlicher Streit reichen nicht. Wer ohnehin keinen Pflichtteil hat, kann grundsätzlich durch eine gültige Verfügung übergangen werden; das ist nicht dieselbe gesetzliche Enterbung.

Enterbungsgrund angeben und beweisen

Der Grund muss in der Verfügung von Todes wegen angegeben werden. Beschreiben Sie die konkreten Tatsachen. Wird die Richtigkeit angefochten, müssen diejenigen den Grund beweisen, die von der Enterbung profitieren.

Fehlt der Grund oder ist er nicht nachweisbar, bleibt die Verfügung nach Art. 479 ZGB grundsätzlich nur so weit bestehen, wie sie den Pflichtteil wahrt. Ein offenbarer Irrtum über den Enterbungsgrund kann weitergehende Folgen haben. Nicht jede erfolgreiche Anfechtung führt automatisch zur gleichen Erbquote.

Erbfolge: Was erhalten die Nachkommen?

Ohne andere Verfügung fällt der Anteil an die gesetzlichen Erben, als hätte die enterbte Person den Erbfall nicht erlebt. Ihre Nachkommen behalten dabei ihr eigenes Pflichtteilsrecht. Enterbung bedeutet daher nicht automatisch, dass die ganze betreffende Familienlinie nichts erhält.

Verlustscheine: Besondere Enterbung von Nachkommen

Bestehen gegen einen Nachkommen des Erblassers Verlustscheine, kann nach Art. 480 ZGB die Hälfte seines Pflichtteils entzogen werden, wenn sie seinen vorhandenen und später geborenen Kindern zugewendet wird. Die Regel gilt nicht für beliebige verschuldete Erben.

Auf Begehren entfällt diese Enterbung, wenn beim Erbgang keine Verlustscheine mehr bestehen oder deren Gesamtbetrag einen Viertel des Erbteils nicht übersteigt. Auch genau ein Viertel genügt somit nicht. Lassen Sie Voraussetzungen, Begünstigung und aktuelle Schuldensituation prüfen.

JUSTIS Tipp
Gründe und Nachweise früh prüfen

Beschreiben Sie konkrete Tatsachen und lassen Sie die Verfügung fachlich prüfen. Blosses Missfallen oder der Wunsch, jemanden zu bestrafen, genügt nicht.

Gepostet am 16. Oktober 2023