Der Festsaal ist seit Monaten reserviert, das Menü besprochen und die Hochzeit steht kurz bevor. Dann übernimmt jemand anderes das Restaurant und will weitere Gäste im gleichen Saal bewirten. Müssen Sie das akzeptieren? Entscheidend ist, was Sie vereinbart haben und mit wem.
Auf einen Blick
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Eine verbindliche Vereinbarung über die exklusive Nutzung wird durch einen Betreiberwechsel nicht einfach hinfällig.
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Prüfen Sie, ob die Agentur selbst Vertragspartnerin ist oder nur für das Restaurant vermittelt hat.
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Widersprechen Sie Änderungen schriftlich. Lassen Sie Rücktritt, Ersatzbuchung und mögliche Mehrkosten prüfen, bevor Sie handeln.
Ein Festsaal nur für die Hochzeitsgesellschaft?
Ein Paar hat neun Monate im Voraus über eine Agentur einen Restaurantsaal samt Essen gebucht. Einen Monat vor der Hochzeit erklärt der neue Betreiber, er werde während des Festes auch andere Gäste in diesem Saal bewirten. Das Paar ist davon ausgegangen, den ganzen Raum für sich zu haben.
Ist die exklusive Nutzung verbindlich vereinbart, darf Ihre Vertragspartei die Leistung nicht allein wegen eines Betreiberwechsels einseitig ändern. Eine blosse Tischreservation ist jedoch etwas anderes als die Buchung eines ganzen Saals. Prüfen Sie deshalb die Bestätigung, die Offerte, einbezogene AGB und die bisherige Korrespondenz.
Wer hat Ihnen die Leistung zugesagt?
«Über eine Agentur gebucht» beantwortet diese Frage noch nicht. Hat die Agentur im eigenen Namen Saal und Bewirtung versprochen, schuldet grundsätzlich sie die vereinbarte Leistung. Sie muss die Durchführung mit dem Restaurant organisieren und kann Sie nicht einfach an den neuen Betreiber verweisen.
Hat die Agentur dagegen nur vermittelt oder mit Vollmacht erkennbar im Namen des Restaurants gehandelt, ist grundsätzlich der bezeichnete Restaurantbetrieb Ihr Vertragspartner. Ansprüche gegen die Agentur können sich dann aus eigenen Pflichtverletzungen ergeben, aber nicht schon allein daraus, dass das Restaurant die Abmachung nicht einhalten will.
Schauen Sie auf den genauen Namen der Person oder Gesellschaft in Vertrag, Bestätigung und Rechnung. Die Marke auf dem Restaurantschild genügt nicht zur Bestimmung der Vertragspartei.
Was ändert der neue Betreiber?
Wechseln nur die Geschäftsführung oder die Eigentümer einer AG oder GmbH, bleibt die Gesellschaft als Vertragspartei grundsätzlich dieselbe. Übernimmt hingegen eine andere Person oder Gesellschaft den Betrieb, gehen die Kundenverträge nicht allein wegen des gleichen Restaurantnamens automatisch mit über.
Eine vertragliche Übernahme des gesamten Vertragsverhältnisses setzt grundsätzlich die Zustimmung aller Beteiligten voraus. Daneben können gesetzliche Übergangsregeln gelten. Bei einer echten Miete und einem Verkauf der vermieteten Sache ist etwa Art. 261 OR zu prüfen. Eine Hochzeitsbuchung mit Saal, Essen und Service lässt sich aber nicht ohne Weiteres mit einer reinen Saalmiete gleichsetzen.
Lassen Sie sich daher schriftlich bestätigen, wer die bestehende Buchung zu welchen Bedingungen erfüllt. Solange kein wirksamer Übergang oder eine andere rechtliche Grundlage vorliegt, ist der ursprüngliche Vertragspartner nicht einfach aus seinen Verpflichtungen entlassen.
Wie reagiere ich auf die angekündigte Änderung?
Widersprechen Sie zeitnah und schriftlich. Benennen Sie die zugesagte Exklusivität, den Termin und die weiteren wesentlichen Leistungen. Fordern Sie Ihre Vertragspartei auf, die unveränderte Durchführung innert einer der Dringlichkeit angemessenen Frist verbindlich zu bestätigen. Informieren Sie auch die Agentur beziehungsweise den Betreiber, sofern deren Rolle noch unklar ist.
Diese Frist zur Klärung ist nicht automatisch eine gesetzliche Nachfrist zur Vertragserfüllung: Einen Monat vor der Feier ist die Hauptleistung oft noch gar nicht fällig. Bei endgültiger Erfüllungsverweigerung oder einem zeitgebundenen Hochzeitsanlass können besondere Regeln greifen. Lassen Sie die Voraussetzungen vor einer Rücktrittserklärung prüfen.
Kann ich anderswo buchen und die Mehrkosten verlangen?
Eine Ersatzlösung kann nötig werden. Holen Sie deshalb früh vergleichbare Offerten ein, ohne vorschnell einen zweiten verbindlichen Vertrag abzuschliessen. Sonst riskieren Sie, an zwei Buchungen gebunden zu sein oder Stornokosten auszulösen.
Bei einer Vertragsverletzung kommt Schadenersatz in Betracht, wenn ein nachweisbarer Schaden und der erforderliche Zusammenhang bestehen. Nach Art. 97 OR kann sich die verpflichtete Partei entlasten, wenn sie beweist, dass sie kein Verschulden trifft. Bei Verzug sind zusätzlich die Voraussetzungen und Wahlrechte nach Art. 102 und 107 ff. OR zu beachten.
Ersetzt werden deshalb nicht automatisch sämtliche Kosten einer neuen Feier. Dokumentieren Sie notwendige, angemessene Mehrkosten und halten Sie den Schaden möglichst klein. Ersparte Ausgaben und Rückzahlungen sind zu berücksichtigen. Auch die Rückerstattung einer Anzahlung hängt von der rechtlichen Abwicklung ab.
Eine Einigung klar festhalten
Wenn Sie eine andere Raumaufteilung, einen Ersatzsaal oder einen Preisnachlass akzeptieren möchten, halten Sie die neue Lösung schriftlich fest: Raum, Exklusivität, Gästezahl, Menü, Servicezeiten, Preis und Umgang mit der Anzahlung. Klären Sie dabei, ob damit alle Ansprüche erledigt sein sollen. Eine pauschale Erledigungserklärung kann weiter reichen, als Sie beabsichtigen.
Rechtsgrundlagen
- Obligationenrecht: insbesondere Art. 1, 18, 32, 97, 102, 107–109 und 261
- Bundesgericht, Urteil 4A_143/2017, E. 5.3: Voraussetzungen der Vertragsübernahme
Sichern Sie Buchungsbestätigung, Offerte, AGB, Zahlungsbelege und Nachrichten zur exklusiven Nutzung. Senden Sie uns die Unterlagen samt neuem Vorschlag des Restaurants und dem Hochzeitsdatum, bevor Sie stornieren oder doppelt buchen. Wir prüfen das Vorgehen und den Versicherungsschutz gemäss Ihrer Police und den AVB.
Gepostet am 7. Dezember 2016