Eine klare Offerte und eine rechtzeitige Mängelmeldung helfen, Streit mit Handwerkern zu vermeiden. Für Baumängel gelten seit 2026 neue Regeln.
Auf einen Blick
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Festpreis und Kostenschätzung haben unterschiedliche Folgen.
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Melden Sie Mängel rechtzeitig und verlangen Sie nachvollziehbare Rechnungspositionen.
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Seit 2026 gelten bei erfassten Baumängeln insbesondere zwingende 60-Tage-Rügefristen.
Festpreis oder Kostenvoranschlag: Was gilt?
Bei einem Werkvertrag schuldet der Handwerker ein vereinbartes Ergebnis, etwa eine Reparatur oder Installation. Sie schulden den Werklohn. Entscheidend ist, welche Arbeiten und welcher Preis vereinbart wurden.
Ein Festpreis bleibt grundsätzlich verbindlich, auch wenn der Aufwand höher ausfällt. Bei ausserordentlichen, nicht vorhersehbaren Umständen kann das Gericht unter den Voraussetzungen von Artikel 373 OR eine Anpassung oder Vertragsauflösung erlauben. Vereinbarte zusätzliche Arbeiten sind gesondert zu beurteilen.
Bei einem ungefähren Kostenansatz richtet sich die Vergütung grundsätzlich nach Arbeit und Aufwand. Eine Überschreitung um 10 oder 20 Prozent ist nicht automatisch erlaubt. Eine unverhältnismässige Überschreitung ohne Ihr Zutun kann Rechte nach Artikel 375 OR auslösen; bei Bauten auf Ihrem Grundstück gelten besondere Folgen.
Mängel melden: Welche Fristen gelten seit 2026?
Prüfen Sie das Werk nach der Ablieferung und melden Sie konkrete Mängel nachweisbar. Bei gewöhnlichen beweglichen Werken gelten grundsätzlich weiterhin rasche Prüfungs- und Rügepflichten; versteckte Mängel sind sofort nach Entdeckung anzuzeigen.
Für die von der seit 1. Januar 2026 geltenden Baugesetzesänderung erfassten Verträge beträgt die Rügefrist bei unbeweglichen Werken 60 Tage ab Ablieferung, bei versteckten Mängeln 60 Tage ab Entdeckung. Kürzere Fristen sind unwirksam. Die Regel erfasst auch bestimmte eingebaute bewegliche Werke und Planungsleistungen, deren Mängel einen Mangel des unbeweglichen Werks verursachen.
Bei älteren Verträgen ist die zeitliche Anwendbarkeit zu prüfen. Die Informationen des Bundesamts für Justiz zu Baumängeln erklären die Reform.
Nachbesserung, Preisreduktion oder Rückabwicklung?
Je nach Mangel können kostenlose Verbesserung oder eine angemessene Preisreduktion in Betracht kommen. Verbesserung setzt unter anderem voraus, dass sie keine übermässigen Kosten verursacht. Schadenersatz verlangt zusätzlich die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere Verschulden.
Eine Rückabwicklung ist bei erheblichen Mängeln unter Voraussetzungen möglich, bei Bauten auf Ihrem Grundstück aber eingeschränkt. Seit 2026 kann der Anspruch auf kostenlose Verbesserung bei erfassten Baumängeln nicht im Voraus ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Eine Ersatzvornahme ist kein Freipass, beliebig einen anderen Betrieb auf Kosten des ersten zu beauftragen. Setzen Sie nötigenfalls eine angemessene Abhilfefrist mit entsprechender Androhung und lassen Sie die Voraussetzungen prüfen.
Zu hohe Rechnung: Wie widersprechen Sie?
Vergleichen Sie Rechnung, Offerte und genehmigte Zusatzarbeiten. Verlangen Sie eine Aufschlüsselung unklarer Positionen und bestreiten Sie strittige Beträge schriftlich mit Begründung. Ob und wie viel Sie zurückbehalten dürfen, hängt vom Vertrag und vom Streit ab.
Rügefrist und Verjährung sind verschieden: Mängelansprüche verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren, bei unbeweglichen Werken und bestimmten damit verbundenen Mängeln nach fünf Jahren ab Abnahme. Die erfasste fünfjährige Frist darf seit 2026 nicht zu Ihrem Nachteil verkürzt werden. Eine rechtzeitige Rüge allein unterbricht die Verjährung nicht.
Bewahren Sie Offerte, vereinbarte Zusatzarbeiten, Rechnung und Fotos auf. Beschreiben Sie Mängel schriftlich und verlangen Sie Abhilfe. Beauftragen Sie einen Ersatzhandwerker oder behalten Sie Zahlungen erst nach Prüfung der Voraussetzungen zurück.
Gepostet am 20. April 2025