Besuchsrecht nach der Scheidung: Was gilt bei verweigerten Kontakten?

Mit welchen Konsequenzen muss ich als Mutter rechnen, wenn ich mich weigere meine Kinder an den Wochenenden meinem geschiedenen Ehemann zu überlassen?

Auf einen Blick

  • Besuchsrecht und elterliche Sorge sind unterschiedliche Fragen.

  • Eine bestehende Kontaktregelung darf nicht beliebig aufgehoben werden; bei Gefährdung zählt das Kindeswohl.

  • Halten Sie ausgefallene Besuche und konkrete Gründe sachlich fest.

Besuchsrecht und elterliche Sorge: Was ist der Unterschied?

Gemeinsame elterliche Sorge und persönliche Kontakte sind verschiedene Fragen. Massgeblich sind das Scheidungsurteil und spätere Anordnungen. Nach Art. 273 ZGB haben Eltern und minderjährige Kinder grundsätzlich gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Besuche verweigern: Welche Folgen kann das haben?

Eltern dürfen die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil nicht beeinträchtigen. Eine bestehende Regelung darf deshalb nicht ohne Weiteres einseitig aufgehoben werden. Bei schädlichem Verhalten kann die KESB ermahnen und Weisungen erteilen; auch gerichtliche Durchsetzungsschritte können infrage kommen. Die konkrete Folge hängt von der Regelung und den Umständen ab.

Kindeswohl gefährdet: Wer kann die Regelung ändern?

Bei Gewalt, Vernachlässigung oder anderen wichtigen Gründen kann der persönliche Verkehr eingeschränkt oder entzogen werden. Auch der Wille des Kindes ist entsprechend Alter und Reife zu berücksichtigen. Die Abänderung ist je nach Verfahren Sache der KESB oder des Gerichts; nicht stets allein der KESB.

Dokumentieren Sie konkrete Vorfälle und beantragen Sie zeitnah eine passende Schutz- oder Änderungsmassnahme. Bei unmittelbarer Gefahr wenden Sie sich an die Polizei. Lassen Sie die rechtliche Zuständigkeit klären, statt die Besuche auf Dauer eigenmächtig zu stoppen.

JUSTIS Tipp
Kontaktprobleme sachlich dokumentieren

Halten Sie ausgefallene Besuche und konkrete Gründe sachlich fest. Suchen Sie bei Streit früh Hilfe bei der zuständigen KESB oder dem Gericht und setzen Sie die Kinder nicht unter Druck.

Gepostet am 7. Dezember 2016