Ehe-Krise: Kann ich eine Auszeit nehmen und ausziehen?

Ich habe drei Kinder (16, 13 und 12 Jahre) und stecke derzeit in einer Ehekrise. Gerne würde ich eine Auszeit nehmen und ein Studio mieten um mir darüber klar zu werden, ob ich mich nun scheiden lassen möchte oder nicht. Ist das möglich? Was muss ich bedenken? Was sind meine Rechte und Pflichten?

Familienhaus und kleines Studio an einem geschwungenen Weg mit Reisetasche und Uhr.

Auf einen Blick

  • Sie dürfen persönlich aus der Ehewohnung ausziehen, müssen aber Familienpflichten und Kinderbelange klären.

  • Bei Streit kann das Eheschutzgericht Wohnung und Unterhalt regeln.

  • Klären Sie Betreuung und Wohnkosten möglichst schriftlich.

Aus der Ehewohnung ausziehen: Was muss ich regeln?

Sie brauchen für einen persönlichen Auszug nicht einfach die Erlaubnis Ihres Mannes. Die Verpflichtungen gegenüber der Familie bleiben aber bestehen. Besprechen Sie Betreuung, Kontakte und Wohnsituation der drei Kinder und halten Sie eine vorübergehende Lösung schriftlich fest. Ein Auszug darf nicht mit einer einseitigen Verlegung des Aufenthaltsorts der Kinder verwechselt werden.

Trennung und Wohnkosten: Wer bezahlt welche Miete?

Die vertragliche Haftung gegenüber der Vermieterschaft und die interne Verteilung der Familienkosten sind verschiedene Fragen. Nicht jede ausziehende Person schuldet automatisch weiterhin einen bestimmten Mietanteil. Entscheidend sind Mietvertrag, Unterhaltsregeln, Leistungsfähigkeit und Absprachen. Ein zusätzliches Studio bringt weitere Kosten mit sich.

Keine Einigung: Kann ich Eheschutz beantragen?

Bei Streit kann das Eheschutzgericht insbesondere Wohnung, Unterhalt und Kinderbelange regeln. Bei häuslicher Gewalt oder akuter Gefahr suchen Sie umgehend Hilfe. Sie müssen nicht erst ein Scheidungsverfahren abwarten, um eine Trennungsregelung zu beantragen.

Scheidung nach der Trennung: Wann ist sie möglich?

Eine Scheidung auf gemeinsames Begehren ist ohne zweijährige Wartezeit möglich. Gegen den Willen des anderen Ehegatten kann grundsätzlich nach mindestens zwei Jahren Getrenntleben bei Einreichung der Klage die Scheidung verlangt werden. Früher ist sie unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 115 ZGB möglich, wenn die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden, der klagenden Person nicht zurechenbaren Gründen unzumutbar ist.

JUSTIS Tipp
Freiwilliger Auszug möglich – Vereinbarungen schriftlich treffen

Klären Sie Betreuung und Wohnkosten möglichst schriftlich. Lassen Sie bei Uneinigkeit eine Eheschutzregelung prüfen. Ein persönlicher Auszug beendet weder den Mietvertrag noch die Pflichten gegenüber Ihren Kindern automatisch.

Gepostet am 7. Dezember 2016