Gemeinsamer Mietvertrag: Auszug, Haftung und Kündigung

Wer gemeinsam unterschreibt, bleibt beim Auszug oft weiterhin verpflichtet. Regeln Sie einen Wechsel schriftlich.

Zwei Wohnungsschlüssel gemeinsam an einem leeren Mietvertrag, daneben Stift und Wohnungstür.

Auf einen Blick

  • Auszug allein beendet die Mitmiete nicht.

  • Gemeinsame Kündigung oder vereinbarter Vertragswechsel prüfen.

  • Familienwohnungen haben besondere Schutzregeln; Anfechtung rechtzeitig mit allen nötigen Parteien vorbereiten.

Gemeinsame Unterschrift: Wer haftet für die Miete?

Wer eine Wohnung gemeinsam mietet, haftet bei Solidarmiete gegenüber dem Vermieter grundsätzlich für die ganze geschuldete Miete, nicht nur den intern vereinbarten Anteil. Ein Auszug beendet diese Haftung nicht. Interne Kostenabsprachen binden den Vermieter nicht ohne seine Zustimmung.

Auch andere berechtigte Vertragsforderungen können betroffen sein. Wer mehr als den eigenen Anteil bezahlt, kann je nach interner Vereinbarung Rückgriff nehmen; Zahlungsfähigkeit und Beweise bleiben wichtig.

Auszug oder Trennung: Mietvertrag gemeinsam ändern

Ein gemeinsamer Vertrag muss grundsätzlich von allen Mitmietenden gekündigt werden, sofern keine besondere Einzelkündigung vereinbart ist. Niemand kann allein seinen Namen streichen lassen. Eine Entlassung oder Übernahme braucht eine Vereinbarung mit allen betroffenen Vertragsparteien und dem Vermieter.

Kündigen Sie nicht zuerst in der Hoffnung, dass danach ein günstiger neuer Vertrag entsteht. Der Vermieter muss einen neuen Vertrag mit den verbleibenden Personen nicht ohne Weiteres abschliessen. Bei blockierter Zusammenarbeit kann eine gerichtliche Lösung nötig werden; sie beendet den Mietvertrag nicht automatisch.

Ohne Unterschrift mitwohnen: Nicht immer Untermiete

Eine Kostenbeteiligung unter Lebenspartnern begründet nicht automatisch einen Untermietvertrag. Entscheidend sind die tatsächlichen Abmachungen. Eine echte Untermiete ist von gemeinsamer Haushaltsführung oder einem anderen Nutzungsverhältnis zu unterscheiden. Halten Sie Nutzung, Beiträge und Vorgehen beim Auszug fest; bei Untermiete ist auch die Zustimmung des Vermieters zu prüfen.

Familienwohnung: Zusätzlicher Schutz

Bei Eheleuten und eingetragenen Partnerschaften braucht die Kündigung der Familienwohnung die ausdrückliche Zustimmung der anderen Person, auch wenn nur eine den Vertrag unterschrieben hat. Eine gemeinsame Unterschrift macht diese Zustimmung gut nachweisbar. Bei grundlos verweigerter Zustimmung kann das Gericht angerufen werden.

Die Vermieterkündigung muss auf amtlichem Formular separat an beide zugestellt werden. Gesetzlicher Familienwohnungsschutz gilt nicht allein deshalb, weil ein unverheiratetes Paar mit Kindern zusammenlebt. Ein nur intern vereinbarter Wechsel ändert die Vertragsparteien nicht.

Kündigung oder Erhöhung anfechten: Parteien und Frist

Für Anfechtungen gelten grundsätzlich 30 Tage ab Erhalt. Bei mehreren Vertragsmietenden müssen alle erforderlichen Parteien am Verfahren beteiligt sein. Will jemand nicht gemeinsam anfechten, kann eine Anfechtung trotzdem möglich sein, wenn diese Person neben dem Vermieter auf der Gegenseite einbezogen wird. Das gilt auch bei gemeinsam mietenden Ehegatten; Art. 273a OR ist kein Freipass, eine nötige Partei wegzulassen.

Lassen Sie das Vorgehen sofort prüfen. Der Mieterverband erklärt Mitmiete und Untermiete.

JUSTIS Tipp
Entlassung aus dem Vertrag bestätigen lassen

Vereinbaren Sie den Wechsel mit Mitmietenden und Vermieter schriftlich. Halten Sie Enddatum, offene Forderungen und Kaution fest. Kündigen Sie nicht vorschnell in Erwartung eines neuen Vertrags.

Gepostet am 30. August 2023