Mein Arbeitgeber hat mir mitgeteilt, dass ich dieses Jahr keinen 13. Monatslohn erhalte, obwohl ich die letzten vier Jahre einen bekommen und auch dieses Jahr fest damit gerechnet habe. In unserem Vertrag steht: Eine Gratifikation in der Höhe eines zusätzlichen Monatsgehaltes, ist im Betrieb bei guter Leistung und gutem Geschäftsgang ab dem vollendeten 1. Arbeitsjahr in ungekündigter Stellung vorgesehen (Dezember). Ist er im Recht?
Auf einen Blick
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Ein vereinbarter 13. Monatslohn ist grundsätzlich Lohn; eine Gratifikation kann mit oder ohne verbindlichen Anspruch bestehen.
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Mehrjährige Zahlungen können einen Anspruch begründen, müssen aber zusammen mit Bedingungen und Vorbehalten geprüft werden.
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Lohnforderungen verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren ab Fälligkeit; andere arbeitsrechtliche Ansprüche können andere Fristen haben.
13. Monatslohn oder Gratifikation: Was ist der Unterschied?
Ein vereinbarter 13. Monatslohn ist grundsätzlich geschuldeter Lohn. Eine Gratifikation ist eine Sondervergütung, bei der je nach Vereinbarung ein Ermessen der Arbeitgeberseite verbleiben kann. Es gibt auch Gratifikationen, auf die ein vertraglicher Anspruch besteht. Die Bezeichnung im Vertrag entscheidet deshalb nicht allein.
Bonus vier Jahre bezahlt: Besteht jetzt ein Anspruch?
Regelmässige vorbehaltlose Zahlungen über mehrere Jahre können einen stillschweigenden Anspruch begründen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede Gratifikation nach drei Jahren ein fester 13. Monatslohn wird. Vertragliche Bedingungen, Vorbehalte, tatsächliche Handhabung und die Ausgestaltung der Zahlung sind mitzuprüfen.
Gute Leistung und guter Geschäftsgang: Darf die Zahlung entfallen?
Ihre Klausel nennt mehrere Bedingungen und eine ungekündigte Stellung. Ob die Zahlung Lohn oder eine geschuldete beziehungsweise freiwillige Gratifikation ist und ob die Bedingungen wirksam sind, lässt sich nicht allein aus vier früheren Zahlungen sicher entscheiden. Verlangen Sie eine Begründung und stellen Sie Vertrag, Reglement und Abrechnungen zusammen.
Ausstehender Lohn: Welche Verjährung muss ich beachten?
Lohnforderungen verjähren grundsätzlich nach fünf Jahren ab Fälligkeit. Das gilt nicht pauschal für jede arbeitsrechtliche Streitigkeit. Warten Sie bei drohendem Fristablauf nicht einfach bis zu einem späteren Stellenwechsel. Eine blosse schriftliche Forderung unterbricht die Verjährung nicht automatisch.
Sichern Sie Vertrag, Bonusreglement und frühere Lohnabrechnungen. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Begründung für die verweigerte Zahlung. Wir prüfen mit Ihnen, ob ein Anspruch besteht und welche Schritte zur Wahrung der Fristen nötig sind.
Gepostet am 6. Dezember 2016