Basteln und Elternabend – Welche Pflichten haben Eltern von Schulkindern?

Kaum kommt das Kind in den Kindergarten oder in die Schule sind die Eltern gefordert: Elternabend dort, Schulfest da, für den Religionsunterricht Palmsonntags-Palmen basteln, für den Kindergarten die Bibliothekstasche bedrucken, Kuchen backen für den Schulkasse-Marktstand. Doch kann die Schule die Eltern zu all dem verpflichten?

Auf einen Blick

  • Verbindliche Elternveranstaltungen richten sich nach kantonalem Recht; nicht jede Einladung ist obligatorisch.

  • Freiwillige Mithilfe ist von gesetzlichen Pflichten zu unterscheiden.

  • Prüfen Sie Absenzregeln und Rechtsmittelfristen aktuell.

Elternabend und Schulgespräch: Wann ist die Teilnahme Pflicht?

Eltern müssen mit der Schule zusammenarbeiten und dafür sorgen, dass ihr Kind die Schulpflicht erfüllt. Welche Veranstaltungen verbindlich sind und welche Folgen ein Fernbleiben hat, regelt das kantonale Recht. Im Kanton Zürich kann die Schule Eltern beispielsweise zum Besuch einzelner Elternveranstaltungen verpflichten. Nicht jede Einladung ist deshalb automatisch obligatorisch.

Kuchen backen und Basteln: Muss ich bei Schulaktionen helfen?

Freiwillige Mithilfe bei einem Fest, Kuchenstand oder Bastelanlass ist grundsätzlich von gesetzlichen Mitwirkungspflichten zu unterscheiden. Eine Einladung allein schafft keine allgemeine Pflicht, Freizeit oder Material für solche Aktionen bereitzustellen. Fragen Sie bei Unklarheit, was genau verpflichtend sein soll und auf welcher Grundlage. Auch der Unterricht des Kindes und eine Mithilfe der Eltern sind unterschiedliche Fragen.

Welche Pflichten und Rechte haben Eltern gegenüber der Schule?

Zu den typischen Pflichten gehören regelmässiger Schulbesuch, die Meldung relevanter Absenzen und die Zusammenarbeit bei Problemen. Eltern sollen ihr Kind für Ausflüge angemessen ausrüsten und schulische Regeln unterstützen. Gleichzeitig bestehen Informations-, Anhörungs- und Mitwirkungsrechte, insbesondere bei wichtigen Entscheidungen über die Schullaufbahn. Umfang und Verfahren richten sich nach den kantonalen Regeln.

Schulabsenz und Jokertage: Welche Regeln gelten?

Anzahl und Bezug von Jokertagen, Dispensation und Meldung von Absenzen sind nicht schweizweit einheitlich. Prüfen Sie die aktuellen Informationen Ihres Kantons und Ihrer Schule. Ein freiwilliger Anlass für Eltern erlaubt nicht automatisch, das Kind vom Unterricht fernzuhalten. Stellen Sie erforderliche Gesuche rechtzeitig.

Uneinigkeit mit der Schule: Wie kläre ich die Teilnahme?

Fragen Sie sachlich nach Pflicht, Rechtsgrundlage und möglichen Alternativen, wenn Arbeit, Krankheit oder Betreuung die Teilnahme erschweren. Halten Sie Absprachen fest. Bei einer verbindlichen Verfügung beachten Sie die Rechtsmittelbelehrung und Frist; eine informelle Nachfrage ersetzt kein erforderliches Rechtsmittel.

JUSTIS Tipp
Teilnahmepflicht sachlich klären

Fragen Sie die Schule nach Pflicht, Rechtsgrundlage und Alternativen bei Verhinderung. Halten Sie Absprachen fest. Bei einer Verfügung prüfen Sie die Rechtsmittelfrist und die Deckung gemäss Ihrem Vertrag.

Gepostet am 24. Mai 2017